(1) Auszahlung im Blockmodell
Wird die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell durchgeführt und erfolgt die rechtswirksame Wiederbesetzung des freigemachten/freigewordenen Arbeitsplatzes demzufolge erst nach Ablauf der Arbeitsphase, werden Leistungen der BA erst ab dem Zeitpunkt der Wiederbesetzung gezahlt (§ 12 Abs. 3). In diesem Fall erfassen die monatlichen Förderleistungen, die für Zeiten der Freistellung erbracht werden, auch den jeweils ältesten Monat der Arbeitsphase und werden immer für die Zeit erbracht, die durch die Wiederbesetzung abgedeckt ist. Die Förderleistungen werden daher im Blockmodell grundsätzlich in doppelter Höhe gezahlt, sofern dem Arbeitgeber für die Arbeitsphase tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Die Höhe der Leistung für zurückliegende Zeiten bestimmt sich nach der Höhe der laufenden Leistung in der Freistellungsphase.
(2) Bezug von Krankengeld
DA Abs. 1 gilt auch für Fälle des § 10 Abs. 2 Satz 2, wenn der Arbeitgeber bei Bezug von Krankengeld, einer vergleichbaren Leistung oder Krankentagegeld Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbringt (vgl. DA 10.2.2). Werden diese Leistungen hingegen von der BA gewährt (vgl. DA 10.2.1), sind sie im Erstattungsverfahren nach § 12 Abs. 3 auszuklammern (vgl. DA 10.2.1 Abs. 8).
(3) Unbezahlter Urlaub
In Fällen, in denen im Blockmodell unbezahlte Fehlzeiten vorliegen (vgl. DA 2.2 Abs. 19), mindern Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Arbeitsphase den Erstattungsanspruch in der Freistellungsphase. Die Teilmonatsberechnung richtet sich nach DA 4.2.3 Abs. 4.
(4) Beispiel
Beispiele:
Blockmodell: |
01.01.2009 - 31.12.2012 |
Regelarbeitsentgelt monatlich: |
1.500 EUR |
unbezahlter Urlaub: |
15.10.2009 - 14.11.2009 |
I. Aufstockung des Regelarbeitsentgelts:
Aufstockungsbetrag Okt/Nov 2011
= je 300 €
Teilmonatsberechnung für Okt 2009
= 300 EUR/30*14 = 140 EUR
Teilmonatsberechnung für Nov 2009
= 300 EUR/30*16 = 160 EUR
Erstattung für Oktober 2011
= 300 EUR + 140 EUR = 440 EUR
Erstattung für November 2011
= 300 EUR + 160 EUR = 460 EUR
II. zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung:
80 v. H. des Regelarbeitsentgelts Okt/Nov 2011
= je 1.200 EUR
Teilmonatsberechnung für Okt 2009
= 1.200 EUR/30*14 = 560 EUR
Teilmonatsberechnung für Nov 2009
= 1.200 EUR/30*16 = 640 EUR
Erstattung für Oktober 2011
= 1.760 EUR * 19,9% = 350,24 EUR
Erstattung für November 2011
= 1.840 EUR * 19,9% = 366,16 EUR
(5) Vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit
§ 12 Abs. 3 Satz 2 stellt sicher, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf Förderleistungen für zurückliegende Zeiten im Blockmodell nicht dadurch verliert, dass die Altersteilzeitarbeit vorzeitig beendet wird. Dem Arbeitgeber müssen aber die entsprechenden Aufwendungen für die Aufstockungsleistungen tatsächlich verblieben sein. Die Aufstockungsbeträge dürfen daher nicht mit fälligen Arbeitsentgeltansprüchen des Arbeitnehmers aufgerechnet worden sein.
(6) Der Anspruch auf die Förderleistungen i.S. des § 12 Abs. 3 Satz 2 setzt die Wiederbesetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) voraus. Sie muss zeitlich mindestens der Dauer des zurückliegenden Zeitraums entsprechen, für den Leistungen beansprucht werden. DA 5.1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(7) Analoge Anwendung § 12 Abs. 3 Satz 2
§ 12 Abs. 3 Satz 2 findet analog Anwendung, wenn der Anspruch auf Förderleistungen aufgrund eines Tatbestands nach § 5 vorzeitig erlischt, die Altersteilzeitarbeit jedoch fortgeführt wird (z. B. bei Zuerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft mit ungeminderten Rentenzugang vor Beendigung der Altersteilzeit).
Gleiches gilt, wenn die Altersteilzeitarbeit von vornherein über den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten Erlöschenszeitpunkt hinaus vereinbart und durchgeführt wird.