In der Rentenversicherung gibt es für Inhaber von Ehrenämtern besondere Regelungen.
Der Zweck dieser Regelungen ist darin zu sehen, dass ehrenamtlich Tätige, die üblicherweise zumindest einen gewissen Zeitaufwand für dieses Amt betreiben, durch die Übernahme des Ehrenamts keine Nachteile hinsichtlich ihrer Rentenansprüche erleiden sollen. Das wäre der Fall, wenn z. B. das beitragspflichtige Entgelt aus der Hauptbeschäftigung aufgrund des Ehrenamts zu einer geringeren Beitragszahlung führen würde.
Zu unterscheiden ist zwischen
- Arbeitnehmern, die neben einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ehrenamtlich tätig sind und deren Arbeitsentgelt infolge der ehrenamtlichen Tätigkeit gemindert wird, und
- Personen, die aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sind.
Antrag auf Anerkennung des Unterschiedsbetrags für die Rentenversicherung
Bei Arbeitnehmern, die neben einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ehrenamtlich tätig sind, gilt auf Antrag auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt, welches ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt.
Das Arbeitsentgelt wird höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese, für Arbeitnehmer maßgebliche Regelung, gilt gleichermaßen auch für Hausgewerbetreibende, die zugleich ehrenamtlich tätig sind.
Ehrenamtliche Tätigkeiten in diesem Sinne sind ausschließlich ehrenamtliche Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften.
3.1 Rentenversicherungsbeiträge für das ausgefallene Arbeitsentgelt
Die auf das ausgefallene Entgelt (Unterschiedsbetrag i. S. d. § 163 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Ehrenamtsinhaber in voller Höhe (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) selbst zu tragen. Einen Ausgleich erhält der ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer im Allgemeinen außerhalb der Rentenversicherung von der Stelle, für die er die ehrenamtliche Tätigkeit ausübt.
Schuldner der Beiträge gegenüber der Einzugsstelle ist weiterhin der Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer werden die auf den Unterschiedsbetrag entfallenden Beiträge vom Arbeitsentgelt abgezogen. Sollte der Abzug auf diesem Wege wegen des geringen Barentgelts nicht möglich sein, erwirbt der Arbeitgeber insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer.
Eine Beitragsberechnung aus dem entgangenen Verdienst scheidet allerdings aus, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt bereits die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Besonderheiten gelten jedoch, wenn zusätzlich in dem Monat, in dem das Entgelt durch die ehrenamtliche Tätigkeit gemindert ist, eine Einmalzahlung geleistet wird. In diesen Fällen ist der Fiktivlohn gegenüber der Einmalzahlung vorrangig zu berücksichtigen.
3.1.1 Höhe des beitragspflichtigen Entgelts
Es gilt für die Ermittlung des beitragspflichtigen Entgelts folgende Rangfolge:
- tatsächlich erzieltes laufendes Arbeitsentgelt (insbesondere des von Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die wegen des ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit sind, erzielten Entgelts),
- durch die ehrenamtliche Tätigkeit ausgefallenes Entgelt (Fiktivlohn),
- Einmalzahlung.
Die Reihenfolge ist für den Arbeitgeber von Bedeutung, weil der Arbeitnehmer die auf den Fiktivlohn entfallenden Beiträge allein zu tragen hat, sodass sich ggf. der Arbeitgeberanteil verringert, wenn es zur Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze kommt.
3.1.2 Antrag für Beitragsberechnung aus ausgefallenen Entgelten
Der ehrenamtlich Tätige kann einen entsprechenden Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen, wenn er von der Beitragsberechnung aus ausgefallenem Entgelt Gebrauch machen möchte. Dieser Antrag ist nur möglich für laufende und künftige, nicht aber für zurückliegende Entgeltabrechnungszeiträume. Ausnahmsweise kann dem Antrag auch nach Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraums entsprochen werden, wenn dieser Entgeltabrechnungszeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgerechnet ist.
Der Antrag kann in jedem Einzelfall oder mit der Maßgabe gestellt werden, dass er für die gesamte Dauer gelten soll. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist ein erneuter Antrag erforderlich. Eine bestimmte Form ist für den Antrag nicht vorgeschrieben. Die Schriftform empfiehlt sich jedoch insbesondere für den Arbeitgeber. Im Übrigen darf der Arbeitgeber entsprechende Anträge nicht zurückweisen, sondern muss ihnen entsprechen.
3.2 Ehrenamt für Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 163 Abs. 4 SGB VI regelt die Besonderheiten bei Personen, die aufgrund einer ehrenamtlichen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind und für das Kalenderjahr vor Aufnahme dieser Beschäftigung freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Die Regelung gilt für versicherungspflichtige ...