H 17 (1)
Handel mit Beteiligungen
>H 15.7 (1)
Umqualifizierung von Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in Einkünfte i. S. d. § 17 EStG
>BMF vom 16.12.2014 (BStBl 2015 I S. 24)
H 17 (2)
Ähnliche Beteiligungen
Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist keine "ähnliche Beteiligung" i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG (>BFH vom 28.05.1997 – BStBl II S. 724).
Anteile im Betriebsvermögen
Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit (>BFH vom 10.11.1992 – BStBl 1994 II S. 222).
Anwartschaften
- Eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen bzw. der entsprechende Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist (>BFH vom 14.09.2022 - BStBl II 2023 S. 443).
- Anwartschaften (Bezugsrechte) bleiben bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligung grundsätzlich außer Betracht (>BFH vom 14.03.2006 – BStBl II S. 746 und vom 19.02.2013 – BStBl II S. 578).
Ausländische Kapitalgesellschaft
- § 17 EStG gilt auch für Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen AG oder GmbH vergleichbar ist (>BFH vom 21.10.1999 – BStBl 2000 II S. 424).
- § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft typisierend an die Höhe der nominellen Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft an. Bei ausländischen Kapitalgesellschaften ist auf eine entsprechende Bezugsgröße abzustellen, die die kapitalmäßige Beteiligung des Gesellschafters in vergleichbarer Weise wiedergibt. Diese Bezugsgröße muss bei ausländischen Kapitalgesellschaften, die nicht dem deutschen Gesellschaftsrecht unterliegen, Auskunft über das tatsächlich übernommene Gesellschaftkapital geben. Maßgeblich ist, welchen Beitrag der Gesellschafter zu dem durch Einlagen gebildeten Gesellschaftsvermögen erbracht hat; damit korrespondiert sein Anspruch auf Beteiligung an der Substanz der Kapitalgesellschaft (>BFH vom 14.02.2023 - BStBl II S. 557).
Beteiligungsgrenze
Die Beteiligungsgrenze von 1 % i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß (>BFH vom 24.10.2012 - BStBl II 2013 S. 164).
Durchgangserwerb
Ein Anteil, der bereits vor seinem Erwerb an einen Dritten abgetreten wird, erhöht die Beteiligung (>BFH vom 16.05.1995 – BStBl II S. 870).
Eigene Anteile
Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i. S. d. § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (>BFH vom 05.04.2022 - BStBl II 2023 S. 18).
Einbringungsgeborene Anteile aus Umwandlungen vor dem 13.12.2006
- Zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen >§ 21 UmwStG in der am 21.5.2003 geltenden Fassung (UmwStG a. F.) i. V. m. § 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG; >BMF vom 25.03.1998 (BStBl I S. 268) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 21.08.2001 (BStBl I S. 543), Tz. 21.01 – 21.16.
- Einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG a. F. entstrickt wurden, unterfallen der Besteuerung gem. § 17 Abs. 1 EStG. Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG in Bezug auf derartige Anteile ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis den gemeinen Wert der Anteile (§ 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG a. F.) übersteigt (>BFH vom 24.06.2008 – BStBl II S. 872).
Fünfjahreszeitraum
>BMF vom 20.12.2010 (BStBl 2011 I S. 16) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 16.12.2015 (BStBl 2016 I S. 10).
(Anhang 6 II)
- Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1 % ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine Beteiligung von mindestens 1 % insgesamt veräußert hat und mithin vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (>BFH vom 20.04.1999 – BStBl II S. 650).
- Maßgeblich für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums ist der Übergang des wirtschaftlichen und nicht des zivilrechtlichen Eigentums (>BFH vom 17.02.2004 – BStBl II S. 651).
Genussrechte
Eine "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i. S. d. § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter (>BFH vom 14.06.2005 – BStBl II S. 861).
Gesamthandsvermögen
- Bei der Veräußerung einer Beteiligung, die sich im Gesamthandsvermögen (z. B. einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Erbengemeinschaft) befindet, ist für die Frage, ob eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1...
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