BMF, Schreiben v. 27.12.1999, IV C 2 - S 2246 - 69/99, BStBl. 2000 I, S. 42
Bezug: BMF-Schreiben vom 29.10.1999, IV C 2 - S 2246 - 55/99
Das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16.6.1998 (BGBl 1998 I S. 1311) regelt das Berufsrecht der genannten Berufsgruppen. Zur Frage, ob die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten danach freiberuflich oder gewerblich tätig sind, nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Die Tätigkeit des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Die Tätigkeit ist zwar in dem Katalog der freien Berufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht aufgeführt. Es handelt sich jedoch um eine dem Katalogberuf des Arztes ähnliche heilberufliche Tätigkeit.
Das Berufsbild des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem PsychThG ist, was Tätigkeit und Ausbildung angeht, mit dem Beruf des Arztes vergleichbar. Die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ist im Übrigen nach dem PsychThG ebenso wie die ärztliche Tätigkeit von einer staatlichen Erlaubnis (Approbation) abhängig.
Somit ist die Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut und die Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut vom Veranlagungszeitraum 1998 an in ihren wesentlichen Merkmalen mit der Tätigkeit des Arztes als Katalogberuf gleichzustellen.
Dagegen ist bei selbständig tätigen Diplom-Psychologen, die auf anderen Gebieten als der Psychotherapie tätig sind, eine der ärztlichen Tätigkeit ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht gegeben; denn die Psychologie ist als solche keine spezifisch heilkundliche Wissenschaft. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Tätigkeit des Diplom-Psychologen als wissenschaftliche Tätigkeit darstellt. Der wissenschaftliche Charakter oder die Ähnlichkeit der Tätigkeit des Diplom-Psychologen mit einer oder mehreren der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Tätigkeiten außerhalb der Heilberufe kann jedoch nur aufgrund des Betätigungsfeldes und der Art der Tätigkeit im jeweiligen Einzelfall festgestellt werden.
Die BMF-Schreiben vom 9.2.1981, IV B 4 – S 2246 – 12/81 und vom 18.7.1983, IV B 4 – S 2246 – 23/83 sind nicht mehr anzuwenden.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2000, 42