Eltern können jeweils bis zu 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate als Partnerschaftsbonus (§ 4b BEEG) erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden[1] in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden). Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens 2 und höchstens 4 Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1.9.2021 geboren wurden, ist dies nur für 4 aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich). Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

[1] LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.5.2021, L 13 EG 18/19: Bei der Berechnung des Stundenkorridors gilt Erholungsurlaub als Ausübung der Erwerbstätigkeit – dies gilt auch bei nachträglicher Umwandlung von Erholungsurlaub in Freizeitausgleich.

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