Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Das Verfahren zur Umsetzung des Teilzeitwunsches ist zweistufig ausgestaltet. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem auf eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien zielenden "Konsensverfahren" als der ersten Stufe und dem einseitigen "Anspruchsverfahren" bei Scheitern einer Einigung. Das Anspruchsverfahren baut dabei auf dem Konsensverfahren auf und setzt voraus, dass in der ersten Stufe eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Der Arbeitnehmer muss zunächst die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung beantragen Dies kann formlos erfolgen, sinnvoll ist jedoch ein Antrag zumindest in Textform (E-Mail). Der Antrag muss Beginn und Umfang der Arbeitszeitverringerung enthalten und soll die gewünschte Verteilung angeben. Er muss so konkret gefasst sein, dass der Arbeitgeber mit einem einfachen "Ja" annehmen kann. Der Antrag darf nicht vor der verbindlichen Festlegung der Elternzeit gestellt werden; er muss jedoch nicht anfänglich zusammen mit dem Elternzeitverlangen gestellt werden, er kann auch später aus der Elternzeit heraus gestellt werden. Dieser Antrag kann gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG auch sofort mit dem Anspruchsbegehren der zweiten Stufe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BEEG kombiniert werden. In diesem Fall muss der Antrag für bis zum 30.4.2025 geborene Kinder schriftlich gestellt werden, für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt dafür die Textform.
Über den Teilzeitwunsch soll innerhalb von 4 Wochen eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt werden. Die (zu begründende) Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber muss gem. § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Allerdings folgen aus der Nichteinhaltung dieser Vorgaben keinerlei rechtliche Konsequenzen. Eine bestimmte Form wird für die Ablehnung nicht gefordert. Da die Ablehnung eine Begründung enthalten muss, dürfte zumindest die Textform der Normalfall in der Praxis sein.
Im Fall eines Scheiterns der Konsenslösung kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Maßgabe von § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG durchsetzen. Für diesen Anspruch müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Beschäftigtenzahl muss regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer im Unternehmen ohne Auszubildende betragen.
- Das Arbeitsverhältnis muss bereits länger als 6 Monate bestanden haben.
- Der Antrag muss dem Arbeitgeber schriftlich gestellt werden; für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt dafür die Textform. Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten, der Umfang muss innerhalb der Grenzen des § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG liegen.
- Die Ankündigungsfristen von 7 bzw. 13 Wochen gem. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 a) bzw. b) BEEG müssen eingehalten werden.
Dem Teilzeitwunsch dürfen schließlich keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber, die dem Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, müssen ihre Ablehnungsentscheidung schriftlich begründen. Hierdurch werden die Umstände, die zur Ablehnung des Antrages geführt haben, auch für die betroffenen Eltern transparent. Für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt auch dafür die Textform.
Die vom Arbeitgeber darzulegenden Gründe müssen von besonderem Gewicht sein und sich als zwingende Hindernisse für die beantragte Elternzeit darstellen.
Der Arbeitgeber muss dabei den "wesentlichen Kern der betrieblichen Hinderungsgründe" nennen, eine prozessuale Substantiierung ist jedoch nicht erforderlich. Mit in der Ablehnung nicht genannten Gründen ist der Arbeitgeber präkludiert.
Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer mit einer schriftlichen Begründung mitzuteilen, für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder genügt dafür die Textform. Ablehnung samt Begründung müssen dem Arbeitnehmer innerhalb der 4- bzw. 8-Wochen-Frist nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG zugehen.
möglich.
Der Arbeitgeber muss bei seiner Reaktion auf den Antrag 2 unterschiedliche Fristen beachten:
- Will der Arbeitnehmer Teilzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, muss der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen,
- bei Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes innerhalb von 8 Wochen
– jeweils nach Zugang des Antrags gerechnet – schriftlich (bzw. für ab dem 1.5.2025 geborene Kinder in Textform) ablehnen und diese Ablehnung begründen.
Die Nichteinhaltung dieser Fristen löst die Fiktionswirkung gem. § 15 Abs. 7 Satz 5 a. E. BEEG aus: die Zustimmung gilt als erteilt und die gewünschte Verringerung festgelegt.
Nach der Ablehnung des Antrags kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben. Der Arbeitgeber muss dafür die in seiner Ablehnung bereits aufgeführten dringenden betrieblichen Gründe vortragen und dafür Beweis anbieten. Angesichts der vorprozessualen Begründungspflicht ist fraglich, ob der Arbeitgeber insoweit an seine Begründung gebunden ist oder auch weitere Gründe nennen kann. Richtigerweise ist hier ...