Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach den allgemeinen Regeln darlegen und im Streitfall beweisen. Der Arbeitgeber kann sich in Zweifelsfällen an die Elterngeldstelle wenden; jene ist aber nicht zur Stellungnahme verpflichtet.
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