Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 3. Lebensjahres. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden, kann aber auch vorzeitig beendet werden. Sie endet vorzeitig, wenn das Kind während der Elternzeit stirbt.
4.1 Grundsatz
Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres und für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Der beanspruchende Arbeitnehmer muss für den Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kundtun, für welche Zeit innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. Will der Arbeitnehmer Elternzeit für das 3. Jahr unmittelbar im Anschluss an die zunächst für 2 Jahre verlangte Elternzeit nehmen, hat der Arbeitgeber die Entscheidung über die Zustimmung nach billigem Ermessen zu treffen.
Wechselt der Arbeitnehmer vor Antritt des auf die spätere Zeit übertragenen Teils der Elternzeit den Arbeitgeber, so ist der neue Arbeitgeber nicht an die Vereinbarung mit dem bisherigen Arbeitgeber gebunden.
4.1.1 Beginn der Elternzeit
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Der Vater kann damit unmittelbar nach der Geburt des Kindes seine Elternzeit antreten, vorausgesetzt er hat einen entsprechend rechtzeitigen Antrag gestellt. Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist des § 3 Abs. 2 und 3 MuSchG antreten, grundsätzlich also ab der 9. Woche nach der Geburt. Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Dauer der Elternzeit der Mutter angerechnet. Es ist ohne Weiteres möglich, die Elternzeit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfristen, sondern erst später anzutreten. Nach der Geburt bzw. nach Ende der Mutterschutzfrist können die Eltern also zunächst wieder arbeiten, sie können nach den allgemeinen Regeln z. B. auch Erholungsurlaub in Anspruch nehmen.
4.1.2 Ende der Elternzeit
Die Elternzeit endet im Grundsatz spätestens einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes bzw. nach Ablauf des in der späteren Lebenszeit des Kindes genommenen Zeitraums spätestens einen Tag vor dessen 8. Geburtstag.
Ende der Elternzeit
Wurde das Kind am 1. Mai geboren, so endet die voll und unmittelbar nach der Geburt in Anspruch genommene Elternzeit am 30. April 3 Jahre später.
Ebenso wie an den Beginn ist der Arbeitnehmer an das angekündigte Ende der Elternzeit gebunden. Vorzeitig endet die Elternzeit grundsätzlich nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder das Kind verstirbt. In Ausnahmefällen kann allerdings eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung bestehen.
Bei befristetem Arbeitsverhältnis endet mit dem Arbeitsverhältnis auch die Elternzeit zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses tritt auch dann nicht ein, wenn die Elternzeit über den Befristungszeitpunkt hinaus beantragt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einer Verlängerung der Elternzeit zugestimmt hat.
Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass das Kind von dem Arbeitnehmer angenommen oder in Adoptions- oder Vollzeitpflege genommen wurde. In solchen Fällen kann Elternzeit von insgesamt 3 Jahren ab der Inobhutnahme des Kindes genommen werden. Im Übrigen gelten die Regelungen unverändert. In jedem Fall ist das spätest mögliche Ende der Elternzeit die Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.
Es gibt keine Pflicht des Arbeitnehmers, sich vor Ende der Elternzeit bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzumelden. Insbesondere gibt es keine einzuhaltende Frist, sofern nicht eine entsprechende betriebsinterne Regelung besteht.
4.1.3 Elternzeit bei mehreren Kindern
Bei mehreren Kindern besteht der Elternzeitanspruch für jedes Kind getrennt, auch wenn sich mögliche Elternzeitansprüche überschneiden. Dies gilt bei Mehrlingsgeburten ebenso wie bei Geburten weiterer Kinder innerhalb der 3-jährigen Elternzeit für das früher geborene Kind.
Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb der Elternzeit kommt es folglich zu Überlagerungen. Die Elternzeiten können nicht ohne Rücksicht auf das Alter der Kinder zu dem höchstmöglichen Zeitraum addiert werden. Insoweit gilt:
24 Monate der Elternzeit (pro Kind) können auf einen Zeitraum zwischen der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Für Zwillinge können daher maximal 6 Jahre Elternzeit genommen werden:
Lebensjahr |
Kind 1 |
Kind 2 |
1 |
EZ |
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2 |
EZ |
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3 |
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EZ |
4 |
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EZ |
5 |
|
EZ |
6 |
EZ |
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7 |
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|
8 |
|
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4.2 Verlängerung
Über das spätestmögliche Ende der Elternzeit hinaus kann Elternzeit in keinem Fall verlängert werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer auch nach Vollendung der insgesamt 3-jährigen Elternzeit in "Elternzeit" bleibt, so liegt im Zweifel unbezahlter Sonderurlaub vor, der nicht mehr den Bestimmungen...