Sofern der oder die Beschäftigte keine Teilzeitarbeit leistet, kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub anteilig für Zeiten der Elternzeit kürzen (§ 17 BEEG). Die Kürzung kann jedoch nur für volle Kalendermonate der Elternzeit stattfinden. Selbst wenn in einem Monat lediglich Tage ohne Arbeitspflicht (z. B. Feiertage) fehlen, verhindert das die Kürzung.
Berücksichtigung von Feiertagen
Monatserster ist Feiertag, Beginn der Elternzeit am 2. des Monats: Keine Kürzung des Urlaubs für diesen Monat.
Die Kürzungsmöglichkeit besteht für jeden Urlaub, sei es Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, sei es Urlaub auf einer anderen Grundlage wie Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX, § 19 Abs. 2 JArbSchG oder aufgrund Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrags. Bruchteile infolge der Kürzung sind weder auf- noch abzurunden. Ist eine Kürzung vor Beginn der Elternzeit nicht mehr möglich, weil der Erholungsurlaub bereits genommen wurde, so kann die Kürzung nach Ende der Elternzeit gegenüber dem dann entstehenden Urlaub nachgeholt werden. Der Urlaub kann jedoch nicht gekürzt werden, soweit der Arbeitnehmer in Teilzeit während der Elternzeit arbeitet. In solchen Fällen ist der Urlaub wie bei jeder Teilzeit zeitanteilig umzurechnen. Dies gilt jedenfalls und wohl nur für den Urlaub, den der Arbeitnehmer für den auf die Teilzeit entfallenden Zeitraum erwirbt.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Der Arbeitnehmer arbeitet in Vollzeit in der 5-Tage-Woche und hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen. Im Januar hatte er bereits 2 Wochen Urlaub, ihm verbleiben also 20 Urlaubstage. Ab dem 8.2.2023 tritt er eine Elternzeit für 2 Jahre an. Während der Elternzeit arbeitet er an 2 Arbeitstagen pro Woche. In dieser Zeit reduziert sich sein Urlaubsanspruch für 2023 auf 20 × 2/5 = 8 Urlaubstage.
Die Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit tritt nicht automatisch ein. Der Arbeitgeber muss sie erklären. Dies kann er ab dem Elternzeitverlangen vornehmen, ggf. auch noch nach einer Übertragung eines Resturlaubs in die Zeit nach der Elternzeit. Wurde vor Antritt der Elternzeit zu viel Urlaub gewährt, kann der Arbeitgeber diesen nicht zurückfordern. Er kann aber den nach der Elternzeit entstehenden Urlaubsanspruch um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen. Dabei begrenzt das Gesetz die Kürzungsmöglichkeit nicht auf das Kalenderjahr, in dem die Elternzeit endet; reicht dessen (Teil-)Urlaubsvolumen zur Kürzung nicht aus, kann also auch noch im Folgejahr gekürzt werden.
Hat der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den ihm zustehenden Erholungsurlaub noch nicht vollständig genommen, so wird dieser Teil abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes und der Rechtsprechung ohne weitere Voraussetzungen in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet, sowie in das Folgejahr. Kann der Arbeitnehmer den Erholungsurlaub auch dann nicht nehmen, so findet eine weitere Übertragung nicht genommenen Erholungsurlaubs grundsätzlich nicht statt. Dies gilt seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sowie der sich anschließenden Rechtsprechung des BAG allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte; insoweit ist er jeweils in das "Folgefolgejahr" zu übertragen. Hinsichtlich der Besonderheiten der Elternzeit hat das BAG die Auffassung, der Urlaub werde nicht übertragen, bereits früher für Fälle aufgegeben, in denen der Urlaub wegen einer weiteren, folgenden Schwangerschaft und Elternzeit nicht genommen werden kann. In solchen Fällen soll der Urlaub nach § 17 Abs. 2 BEEG ebenfalls auf die Zeit nach der weiteren Elternzeit übertragbar sein. Dies wird für sämtlichen Urlaub gelten, der im Zeitpunkt der Elternzeit bestand.
Mehrere Elternzeiten
Der Arbeitnehmer nimmt seine Elternzeit vom 12.2.2022 bis 11.2.2024. Er hat einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, in 2022 hat er noch keinen Urlaub genommen: Ihm steht für 2022 ein um 10/12 gekürzter Urlaubsanspruch zu, also 5 Arbeitstage. Dieser Urlaubsanspruch wird in die Zeit nach der Elternzeit übertragen und ist entweder in 2024 oder in 2025 zu nehmen. In 2024 entsteht dem Arbeitnehmer ein um 1/12 gekürzter Urlaubsanspruch von rechnerisch 27,5 Tagen, der nach den allgemeinen Regeln zu nehmen ist.
Abwandlung: Der Arbeitnehmer tritt eine weitere Elternzeit für ein zweites Kind vom 12.2.2023 bis zum 11.2.2026 an. Für das Jahr 2024 entsteht zwar ein Urlaubsanspruch, dieser kann aber vollständig gekürzt werden. Die 5 Tage Resturlaub aus 2022 werden nach Ansicht des BAG in das Jahr 2026 übertragen.
Setzt der Arbeitnehmer nach der Elternzeit seine frühere Tätigkeit mit verringerter Arbeitszeit fort, so waren nach bislang weit herrschender Meinung übertragene Urlaubsansprüche auf die neue Situation umzurechnen wie jeder Urlaub im Fall von Verringerung der Arbeitszeit. Der Europäische Gerichtshof hat diese Folge für einen Fall abgelehnt, der sich allerd...