Zusammenfassung
Die Inanspruchnahme der Elternzeit hat Auswirkungen auf die Hauptleistungspflichten der Arbeitsvertragsparteien für die Dauer der Inanspruchnahme. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss und der Arbeitgeber sämtliche Leistungen, die zum Arbeitsentgelt zählen, nicht erbringen muss. Besonderheiten gilt es beim Erholungsurlaub zu beachten. Soweit übergesetzliche Leistungen gewährt werden, sind die Regelungen des Einzelfalles, z. B. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen etc., zu berücksichtigen. Betriebsverfassungsrechtliche Stellungen von Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmern werden nicht berührt. Auswirkungen hat dagegen die Elternzeit auf sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten.
Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), das mit Wirkung zum 24.12.2022 zuletzt geändert wurde. Soweit besondere Pflichtenkreise betroffen sind (z. B. Betriebsratsmitgliedschaft, Sozialversicherung), finden sich die Rechtsgrundlagen in den entsprechenden Gesetzen.
1 Allgemeines
Die Elternzeit führt zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Dies wirkt sich auf die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Geldleistungen, Sachbezüge, Urlaub, Gratifikationen, vermögenswirksame Leistungen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die betriebliche Altersversorgung aus.
Nach der Rückkehr des Arbeitnehmers stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch auf denselben oder nur einen gleichwertigen Arbeitsplatz besteht.
2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Die Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis sind nur teilweise geregelt. Allgemein gilt, dass die Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis während der Dauer der Elternzeit ruhen. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen (Ausnahme: Teilzeitarbeit in der Elternzeit). Arbeitsrechtliche Nebenpflichten wie z. B. die Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht bleiben jedoch bestehen. Verletzt der Arbeitnehmer solche Pflichten während der Elternzeit schuldhaft, so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommt in Betracht.
3 Rückkehr auf denselben Arbeitsplatz?
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses endet mit Ablauf der Elternzeit. Die Leistungspflichten leben in vollem Umfang wieder auf. Der Arbeitnehmer muss folglich ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber in den Betrieb zurückkehren. Er hat jedoch keinen Anspruch auf seinen alten Arbeitsplatz, selbst wenn dieser noch besteht. Der Arbeitnehmer hat lediglich Anspruch, entsprechend den Abmachungen in seinem Arbeitsvertrag beschäftigt zu werden. Im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) kann ihn der Arbeitgeber auf allen Arbeitsplätzen einsetzen, auf denen der Arbeitnehmer die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistung erbringen kann. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eine Weise einsetzen, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, so bedarf es eines Änderungsvertrags oder der Änderungskündigung. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber für die Änderungskündigung die allgemeinen Kündigungsfristen einzuhalten und ggf. eine soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung nach dem KSchG zu beachten hat. Soll der Einsatz des Arbeitnehmers unmittelbar nach Ende der Elternzeit durch Änderungskündigung modifiziert werden, so ist der Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers zu beachten. Im Ergebnis führt das dazu, dass eine Änderungskündigung während der Elternzeit, die sogleich mit Ende der Elternzeit Wirkungen entfalten soll, im Regelfall nicht möglich ist.
Der Arbeitnehmer hat nach dem BEEG keinen Anspruch auf Umwandlung eines früheren Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Auch wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat, hat er nach Ende der Elternzeit kein Wahlrecht, obwohl § 15 Abs. 5 Satz 4 BEEG von einem "Recht" des Arbeitnehmers spricht, "nach der Elternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die er vor Beginn der Elternzeit hatte". Denn das BEEG will nur die von ihm erfasste Zeit der Kindererziehung regeln, nicht aber die gesamte Folgezeit des Arbeitsverhältnisses. Für die Zeit nach Ende der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ausschließlich nach § 8 oder § 9a TzBfG.
Befristete Arbeitsverhältnisse, die nicht schon während der Elternzeit endeten, enden ohne Verlängerung um die Zeit der Elternzeit mit dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Ausnahme: Berufsausbildungsverhältnisse verlängern sich hingegen automatisch um die Zeit der Elternzeit (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
4 Geldleistungen
Mit dem Ruhen der Hauptleistungspflichten ruht auch die Pflicht, das regelmäßige Arbeitsentgelt zu zahlen. Auch soweit einmalige Leistungen Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung sind, muss sie der Arbeitgeber während der Elternzeit nicht erbringen. Anderes kann für Gratifikationen und Weihnachtsgeld gelten.
Die Tarifvertragsparteien dürfen auch künftige Leistungen um die Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ...