Neben dem Kündigungsschutz nach § 18 BEEG gelten die allgemeinen Vorschriften, aus denen sich ebenso und unabhängig vom Sonderkündigungsschutz die Unwirksamkeit einer Kündigung ergeben kann, z. B. nach den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Außerdem greifen möglicherweise andere Sonderkündigungsbestimmungen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, z. B. wegen Schwerbehinderung oder als Betriebsratsmitglied. Wenn eine Arbeitnehmerin in der Elternzeit wieder schwanger wurde, kann es außerdem auch (noch) dazu kommen, dass sie sowohl besonderen Kündigungsschutz als Arbeitnehmerin in der Elternzeit (§ 18 BEEG) als auch als werdende Mutter (§ 17 MuSchG) hat. Dann muss der Arbeitgeber je eine Zulässigkeitserklärung der Behörde nach § 18 BEEG und nach § 17 MuSchG einholen.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge