Außer in Kleinunternehmen hat der Arbeitnehmer für die Dauer der Elternzeit einen besonderen Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 32 – für Eltern von vor dem 1.9.2021 geborenen Kindern 30 – Wochenstunden. Dieser Teilzeitanspruch ist frist- und formgebunden; er kann vom Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.[1]

2.1 Zustandekommen des Teilzeitarbeitsverhältnisses

Anders als die vollständige Aufgabe der Arbeit kann ein Voll- oder Teilzeitbeschäftigter die Verringerung seiner Arbeitszeit während der Elternzeit bzw. eines Teils davon nicht durch einseitige Erklärung erreichen. Das Gesetz sieht in § 15 Abs. 57 BEEG ein zweistufiges Verfahren vor (erst Verhandlungslösung, dann ggf. einseitige Durchsetzung), deren Stufen jedoch auch parallel durchgeführt werden können.

Der Teilzeitanspruch während der Elternzeit nach § 15 BEEG besteht neben dem allgemeinen Teilzeitanspruch nach § 8 TzBfG und dem Brückenteilzeitanspruch nach § 9a TzBfG, weist aber deutliche Unterschiede in Umfang und Verfahren auf. Teilzeit während der Elternzeit können nach § 15 BEEG z. B. nur bestimmte Arbeitnehmer, nämlich im Zusammenhang mit der Betreuung eines oder mehrerer Kinder bis zu einem bestimmten Alter der Kinder/des Kindes in Anspruch nehmen. §§ 8 und 9a TzBfG sehen eine solche Begrenzung nicht vor. Teilzeit während der Elternzeit kann in abhängiger Arbeit bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder als Dienstnehmer oder Selbstständiger ausgeübt werden. §§ 8 und 9a TzBfG regeln nur eine Reduzierung der Arbeitszeit beim eigenen Arbeitgeber und dort ist auch keine "Maximalteilzeit" von nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats vorgesehen. § 8 TzBfG enthält einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Teilzeit, § 9a TzBfG begrenzt die Teilzeitarbeit auf einen Zeitraum von mindestens einem und maximal 5 Jahren. Der Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit ist auf 3 Jahre und in Abhängigkeit zum Alter des Kindes begrenzt. Alle 3 Teilzeitansprüche stehen auch in Abhängigkeit zur Größe des Arbeitgeberunternehmens.

2.2 Verhandlung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Teilzeit

§ 15 Abs. 5 Sätze 1 bis 3 BEEG sehen vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst auf "Antrag" des Arbeitnehmers hin innerhalb von 4 Wochen ab dieser Geltendmachung des Teilzeitwunschs über die "Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung" eine Einigung versuchen sollen (sog. Konsensverfahren). In erster Linie sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer also über sämtliche Modalitäten der gewünschten Elternzeitteilzeitarbeit auf dem Verhandlungsweg einig werden. Der "Antrag" des Arbeitnehmers ist formlos – auch mündlich – möglich.

Einen solchen vom Arbeitnehmer isoliert verfolgten Antrag als Einigungsversuch kann der Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen und formlos ablehnen. § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG, der eine schriftliche Begründung vorschreibt, gilt nach seiner systematischen Stellung nur für die gemäß § 15 Abs. 7 BEEG (vom Arbeitnehmer einseitig) beanspruchte Arbeitszeitverringerung.

Gelingt ein Einigungsversuch nicht oder lässt der Arbeitgeber die 4-Wochenfrist aus § 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG reaktions- oder ergebnislos verstreichen, sieht das Gesetz weder eine konkrete Sanktion zulasten des Arbeitgebers noch eine Fiktion vor. Insbesondere gilt die Zustimmung des Arbeitgebers nicht als erteilt. Der Arbeitnehmer ist dann vielmehr gezwungen, das förmliche einseitige Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 BEEG einzuleiten (sog. Anspruchsverfahren).

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Verringerung der Arbeitszeit während der Teilzeit geeinigt, so ist eine solche Einigung – auch wenn sie mehrfach erfolgte – nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 6 BEEG anzurechnen.[1]

2.3 Einseitiges Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers

Das BEEG geht zunächst einmal davon aus, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einigen. Wenn das nicht der Fall ist, sieht § 15 Abs. 7 BEEG ein förmliches Verfahren zur Geltendmachung der Arbeitszeitkürzung während der Elternzeit vor.

2.3.1 Inhalt und Zeitpunkt des Antrags

§ 15 Abs. 5 Satz 3 BEEG berechtigt den Arbeitnehmer, von Anfang an beide Verfahren zu verbinden, d. h. parallel zu führen. Im Einzelfall ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob ein schriftlicher "Teilzeitantrag während Elternzeit" eines Arbeitnehmers beide Verfahren umfassen soll.

Verbindet der Arbeitnehmer das Elternzeitverlangen mit dem Verlangen nach Teilzeitbeschäftigung, so wird für den Arbeitnehmer jedenfalls in diesem Zeitpunkt nicht voll absehbar sein, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; ferner kann der Arbeitnehmer nicht voll absehen, ob die vom Arbeitgeber festzusetzenden Arbeitszeiten seinen Vorstellungen entgegenkommen. Daher ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob das Teilzeitverlangen auch bei Ablehnung der Teilzeit oder auch bei unwillkommener Festlegung der Arbeitszeit Bestand haben soll, ob also gegebenenfalls Elternzeit auch ohne Teilzeit oder mit unpassender Teilzeit ...

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