Einsparungen bei Weihnachtsgeld, Boni, Provisionen, Prämien und sonstigen Sonderleistungen können nicht dadurch realisiert werden, dass an ihre Stelle die Inflationsausgleichsprämie tritt. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter hiermit ausdrücklich einverstanden ist, weil die Inflationsausgleichsprämie auch für ihn finanziell günstiger ist. Für derartige Fälle entfällt die Begünstigung, weil es sich nicht um eine "zusätzliche" Leistung handelt.[1]

[1] § 3 Nr. 11c EStG i. V. m. § 8 Abs. 4 EStG,

Im Einzelnen hierzu s. Stichwort Inflationsausgleichsprämie.

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