Personengruppen Anspruchsberechtigt? Auszahlung durch Arbeitgeber?[1]
Angestellte Ja Ja
Arbeiter Ja Ja
Beamte, Soldaten Ja Ja
Teilzeitkräfte Ja Ja
Geringfügig entlohnte Beschäftigte
(Nachweis über erstes Dienstverhältnis liegt vor)
Ja Ja
Kurzfristig Beschäftigte mit Stkl. I bis V Ja Ja
Kurzfristig Beschäftigte, pauschal besteuert Ja Nein
Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft mit Stkl. I bis V Ja Ja
Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft, pauschal besteuert Ja Nein
Arbeitnehmer in (un-)bezahlter Freistellung[2] Ja Ja
Arbeitnehmer im Sabbatical oder unbezahlten Urlaub, wenn es sich weiterhin um das erste Dienstverhältnis handelt Ja Ja
Unständig Beschäftigte (= Beschäftigung unter einer Woche) Ja Ja
Leiharbeitnehmer Ja Nein[3]
 
Rentner Nein Nein
Pensionäre Nein Nein
Empfänger von Versorgungsbezügen Nein Nein
Bezieher von Erwerbsminderungsrenten Nein Nein
Beschäftigte Rentner, Pensionäre oder Empfänger von Versorgungsbezügen oder Erwerbsminderungsrenten soweit diese weitere Einnahmen aus einem aktiven ersten Dienstverhältnis (z. B. aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung) erzielen Ja Ja
Arbeitnehmer, die Vorruhestandsgeld beziehen Nein Nein
Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit Ja Ja
Arbeitnehmer in der aktiven Phase der Altersteilzeit (z. B. in der Freistellungsphase im Blockmodell) Ja Ja
Arbeitnehmer in bezahlter (z. B. vorruhestandsnaher) Freistellung über Zeitwertkonto/Wertguthabenkonto i. S. d. § 7b SGB IV Ja Ja
Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen Ja Ja, wenn Dienstverhältnis vorliegt
 
Auszubildende Ja Ja
Freiwillige im Sinne des § 2 BFDG (sog. Bufdis) Ja Ja
Freiwillige im Sinne des § 2 JFDG (sog. FSJler bzw. FÖJler) Ja Ja
Werkstudenten Ja Ja
Studenten, Praktikanten oder Schüler, die ein Entgelt für ihr Praktikum erhalten Ja Ja
Studenten, Praktikanten oder Schüler, die ein unentgeltliches Praktikum absolvieren Nein Nein
Arbeitnehmer, die (Saison-)Kurzarbeitergeld oder Transferkurzarbeitergeld beziehen Ja Ja
Arbeitnehmer, die Insolvenzgeld beziehen Ja Ja
Arbeitnehmer in Elternzeit, die Elterngeld im Jahr 2022 beziehen bzw. bezogen haben
(Nachweis über Elterngeldbezug in 2022 liegt vor)
Ja Ja
Arbeitnehmer in Elternzeit, die im Kalenderjahr 2022 kein Elterngeld beziehen bzw. bezogen haben Nein Nein
Arbeitnehmer, die (einen Zuschuss zum) Mutterschaftsgeld beziehen Ja Ja
Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen Ja Ja
Vom Krankengeld ausgesteuerte Arbeitnehmer, die im gesamten Jahr 2022 kein Krankengeld erhalten Nein Nein
Arbeitnehmer, die Verdienstausfallentschädigungen nach dem IfSG beziehen Ja Ja
Arbeitnehmer, die Übergangsgeld aus einem früheren (nicht aktiven) Dienstverhältnis beziehen (z. B. Vorstandsmitglied bezieht Übergangsgeld nach Beendigung des Dienstverhältnisses) Nein Nein
Empfänger von ALG I Nein Nein
 
Angestellte GmbH-Gesellschafter und -Geschäftsführer Ja Ja
Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) Ja Nein[4]
Aufsichtsratsmitglieder von Kapitalgesellschaften Ja Nein[5]
Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften Ja Ja[6]
Ehegatten-Arbeitsverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen, sofern die Beschäftigung dem sog. Fremdvergleich standhält Ja Ja
Ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer Ja Ja
Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung arbeiten Ja Ja
 
Grenzpendler/Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind Ja Ja, soweit inländischer Arbeitgeber
Grenzpendler/Grenzgänger, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind Nein Nein
Saisonarbeitskräfte, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind Ja Ja
Saisonarbeitskräfte, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind Nein Nein
[1] Soweit auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen und der Arbeitgeber zur Auszahlung verpflichtet ist (s. Vorbemerkung mit Checkliste und Gründen für Nicht-Auszahlung durch den Arbeitgeber).
[2] Vorausgesetzt, dass es ernsthaft vereinbart ist (sog. Fremdvergleich) und entsprechend der Vereinbarung durchgeführt wird.
[3] Auszahlung erfolgt durch Verleiher.
[4] Soweit keine Einkünfte i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vorliegen, daher Verrechnung über ESt-Vorauszahlung des Selbstständigen.
[5] Soweit keine Einkünfte i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach§ 18 EStG vorliegen.
[6] Soweit er in seiner Funktion Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bezieht.

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