Zusammenfassung
Zur Abmilderung der drastisch gestiegenen Energiekosten durch die Energiekrise wurde die Energiepreispauschale i. H. v. 300 EUR eingeführt. In erster Linie sollte sie ein Ausgleich für die erhöhten erwerbsbedingten Wegeaufwendungen sein. Die Energiepreispauschale wurde aktiv tätigen Erwerbspersonen für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Sie stand jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Anspruchsberechtigt waren unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit) erzielt haben. Voraussetzung bei Arbeitnehmern war, dass sie Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis erhalten haben. Sie war i. d. R. steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung, und wurde mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich konnten ggf. Kirchensteuer und auch Solidaritätszuschlag anfallen. Neben der Energiepreispauschale für aktiv tätige Erwerbspersonen (Energiepreispauschale I) wurde Ende 2022 zusätzlich die Energiepreispauschale für Versorgungsbezieher und Rentner (Energiepreispauschale II) eingeführt.
Lohnsteuer: Die Energiepreispauschale für aktiv tätige Erwerbspersonen wurde für das Jahr 2022 in einem eigenen Abschnitt XV in §§ 112 bis 122 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 v. 23.5.2022, BGBl 2022 I S. 749, gesetzlich geregelt. Die Energiepreispauschale II für Rentner und Versorgungsbeziehende wurde auch gesetzlich für das Jahr 2022 durch das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende v. 7.11.2022, BGBl. 2022 I S. 1985, geregelt.
Sozialversicherung: Die Energiepreispauschale ist keine beitragspflichtige Einnahme.
Entgelt |
LSt |
SV |
Energiepreispauschale von 300 EUR |
pflichtig |
frei |
Lohnsteuer
1 Allgemeines zur Energiepreispauschale
Ziel der Bundesregierung war es, dass die Entlastungspakete so ausgestaltet sind, dass jeweils verschiedene Gruppen die Energiepreispauschale erhalten. So sollten die Arbeitnehmer durch die "Energiepreispauschale I" und Renten- und Versorgungsbeziehende durch die "Energiepreispauschale II" entlastet werden. Erfüllte beispielsweise ein Empfänger mehrere Voraussetzungen, so konnte dieser auch verschiedene Entlastungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.
2 Energiepreispauschalen für unterschiedliche Empfänger-Gruppen
Bei der Energiepreispauschale I (entlastete z. B. Arbeitnehmer nach dem Einkommensteuergesetz) und der Energiepreispauschale II (entlastete Bezieher von Renten nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz) handelt es sich um 2 unterschiedliche Entlastungsmaßnahmen. So konnten Personen für beide Pauschalen anspruchsberechtigt sein und diese auch ausgezahlt bekommen. Wurden die Energiepreispauschale I und die Energiepreispauschale II an einen Empfänger ausgezahlt, waren diese insoweit getrennt zu behandeln. In diesem Fall war die Auszahlungen nicht als Doppelzahlung zu betrachten.
Anders bei zu vermeidender Doppelbegünstigung, die sich z. B. ausschließlich auf Doppelzahlungen der Energiepreispauschale I eines Arbeitnehmers nach dem Einkommensteuergesetz bezogen.
2 "Energiepreispauschale I" für aktiv tätige Erwerbspersonen
Jedem Anspruchsberechtigten wurde einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale I i. H. v. 300 EUR ausbezahlt. Der Anspruch auf die Energiepreispauschale I für den Veranlagungszeitraum 2022 entstand am 1.9.2022. Für die Gewährung musste der Arbeitnehmer keinen Antrag bei seinem Arbeitgeber stellen.
Bei Arbeitnehmern unterlag die Energiepreispauschale I als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug, d. h. von den 300 EUR waren i. d. R. Lohnsteuer und zusätzlich ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten. In der Vorsorgepauschale wurde die Energiepreispauschale I jedoch nicht berücksichtigt, da sie beitragsfrei in der Sozialversicherung blieb.
Auszahlungshöhe der Energiepreispauschale I
Bei dem Betrag von 300 EUR handelte es sich um einen steuerpflichtigen sonstigen Bezug, der bei den Arbeitnehmern die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhöhte. Die Energiepreispauschale I unterlag i. d. R. mit dem individuellen Steuersatz dem Lohnsteuerabzug. Daher kann der Auszahlungsbetrag geringer ausfallen.
Die Steuerpflicht der Energiepreispauschale nach § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ist nicht verfassungswidrig.
Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte steuerfrei
Die Energiepreispauschale I stellte jedoch keine steuerpflichtige Einnahme dar, soweit der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristig oder geringfügig entlohnten Beschäftigung oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft erzielt hatte, d. h., der Arbeitnehmer hatte im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte erzielt, wie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (oder aber Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit).