Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, 31.01.2017 (AVE-Anfang: 30.05.2017; AVE-Ende: 31.12.2018)
Nummer: 25615.034
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Sachsen-Anhalt
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer und alle gewerblichen Auszubildenden
Datum: 31. Januar 2017
Vorgänger: 25615.029
Nachfolger: 2560015.00038
AVE
AVE Anfang 30. Mai 2017
AVE Ende 31. Dezember 2018
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 17. August 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 22. Juli 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstaben a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Sachsen-Anhalt der
Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt einschließlich der dazugehörigen Anhänge sowie der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung vom 31. Januar 2017,
– kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Sachsen-Anhalt, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits,
sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesgruppe Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Karl-Liebknecht-Straße 30 – 32, 04107 Leipzig, andererseits,
mit Wirkung vom 30. Mai 2017 mit der weiter unten stehenden Maßgabe für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
– Einsatz gewerblicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
– Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste
– Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer der unter dem fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird ausgenommen:
Absatz 3 aus der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung mit folgendem Wortlaut:
"Die Bedingungen des jeweils geltenden Manteltarifvertrags für Sachsen-Anhalt und des Mantelrahmentarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland finden im vollen Umfang Geltung."
Klarstellender Hinweis zur Protokollnotiz "Arbeitnehmerüberlassung":
Servicetätigkeiten sind Tätigkeiten, die in engem Zusammenhang mit Sicherheitstätigkeiten stehen, vom Geltungsbereich des Entgelttarifvertrags (§ 1) erfasst sind, aber nicht zu den Bewachungstätigkeiten im Sinne des § 34a der Gewerbeordung gehören.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt