Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, 23.11.2018 (AVE-Anfang: 01.01.2019; AVE-Ende: 31.12.2020)
Nummer: 2560015.00038
Klassifizierung: Entgelt-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Sachsen-Anhalt
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer und alle gewerblichen Auszubildenden
Datum: 23. November 2018
Vorgänger: 25615.034
Nachfolger: 256001500040
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2019
AVE Ende 31. Dezember 2020
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 29. Mai 2019
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen
Vom 9. Mai 2019
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Sachsen-Anhalt der
Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt, einschließlich der dazugehörigen Anhänge sowie der Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung, vom 23. November 2018
- gültig ab 1. Januar 2019, kündbar mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2020 -
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW), Landesgruppe Sachsen-Anhalt, Norsk-Data-Straße 3, 61352 Bad Homburg, einerseits,
sowie der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesgruppe Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, Karl-Liebknecht-Straße 30 – 32, 04107 Leipzig, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Januar 2019 mit der weiter unten stehenden Maßgabe für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Bundesland Sachsen-Anhalt;
fachlich: für alle Betriebe, die Sicherheitsdienste oder Kontroll- und Ordnungsdienste für Dritte erbringen und für alle Berufsbildungseinrichtungen, Bildungsträger und Lehranstalten, die mit der Ausbildung für Berufe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes befasst sind.
Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrags sind auch selbstständige Betriebsabteilungen. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Betriebs, die außerhalb des Betriebs Sicherheitsdienstleistungen erbringt.
Nicht erfasst sind jedoch folgende Sicherheitsdienstleistungen:
- Einsatz gewerblicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Anlagen mit Zugang zum Schienennetz der DB Netz AG zur Sicherung gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb,
- Geld- und Werttransporte und Geldbearbeitungsdienste,
- Sicherheitsmaßnahmen an Verkehrsflughäfen nach dem Luftsicherheitsgesetz;
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich tätig sind sowie für alle gewerblichen Auszubildenden im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und/oder Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer der unter dem fachlichen Geltungsbereich aufgeführten Betriebe, selbstständigen Betriebsabteilungen und Einrichtungen.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Maßgabe:
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird ausgenommen:
Protokollnotiz Arbeitnehmerüberlassung zum Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Sachsen-Anhalt vom 23. November 2018.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt