Während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung wird in der Regel kein Entgelt gezahlt. Daher sind vom Arbeitgeber keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, solange ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht. Zuschüsse[1], die Arbeitnehmer während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen erhalten, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Weitere Besonderheiten sind bei der Gewährung von Einmalzahlungen, laufenden arbeitgeberseitigen Leistungen und der Nutzung eines Dienstwagens zu beachten.[2]

Sozialversicherungsbeiträge aus der Entgeltersatzleistung

Aus der Entgeltersatzleistung sind vom Sozialleistungsträger unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu den jeweils anderen Sozialversicherungszweigen zu entrichten. Die Beitragserhebung aus der Entgeltersatzleistung unterliegt in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlichen Regularien.

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