Elektronische Verfahren zum Datenaustausch bei Entgeltersatzleistungen zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern sollen auf beiden Seiten Verwaltungskosten einsparen.
5.1 rvBEA-Verfahren
Die Rentenversicherung arbeitet mit dem so genannten rvBEA-Verfahren. Beim Datenaustausch zwischen Rentenversicherung und Arbeitgebern gibt es bereits einige Anwendungen.
Gesonderte Meldung nach § 194 SGB IV
Hier fordert die Rentenversicherung die Entgeltdaten für Personen kurz vor dem Renteneintritt an. In der Regel für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn. Damit soll ein nahtloser Übergang zwischen Entgeltzahlung und Rentenzahlung sichergestellt werden.
Entgeltabfrage für Zuzahlungsbefreiungen
Bei Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung spielt das Einkommen hinsichtlich einer Zuzahlung des Versicherten eine Rolle. Die mögiche Befreiung von der Zuzahlung wird – mit Einwilligung des Betroffenen – von der Rentenversicherung durch Abfrage der Entgelte beim Arbeitgeber geprüft. Anforderung und Rückmeldung der Daten erfolgen elektronisch.
Bescheinigung zum Antrag auf Elterngeld
Hier wird die Rentenversicherung im Auftrag der für das Elterngeld zuständigen Behörde tätig. Sie fordert die notwendigen Entgeltdaten beim Arbeitgeber elektronisch an und leitet diese anschließend an die jeweilige Behörde weiter.
Die hier beschriebenen Verfahren sind bereits für die Arbeitgeber obligatorisch. Weitere Anwendungen seitens der Rentenversicherung sind in Vorbereitung.
5.2 BA-BEA-Verfahren
Mit diesem Verfahren können die Arbeitgeber einige Bescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Das sind
- Arbeitsbescheinigungen
- EU-Arbeitsbescheinigungen
- Nebeneinkommensbescheinigungen
Das Verfahren ist ab 1.1.2023 für die Arbeitgeber obligatorisch.
5.3 Anwendung der Verfahren
Der digitale Datenaustausch funktioniert über 2 mögliche Wege: entweder werden die Daten direkt aus dem Abrechnungsprogramm heraus erzeugt und übermittelt oder der Arbeitgeber nutzt das SV-Meldeportal, die elektronische Ausfüllhilfe der Sozialversicherungsträger.
KEA-Verfahren
Über die beschriebenen obligatorischen Verfahren hinaus können Unternehmen das KEA-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit für die Beantragung und die Erstattung von Kurzarbeitergeld nutzen. KEA steht für "Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen". Dabei werden die Daten direkt aus dem Abrechnungsprogramm erzeugt und an die BA übermittelt. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig.