Wird während des Bezugs von Sozialleistungen im Sinne des § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine Einmalzahlung gewährt, werden die Beiträge aus dieser Einmalzahlung ausschließlich nach den Bedingungen des § 23a SGB IV berechnet. Die Einmalzahlung gilt nicht als arbeitgeberseitige Leistung, deren Beitragspflicht durch eine besondere Vergleichsberechnung nach § 23c SGB IV festzustellen wäre.

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