Der zusammen mit der jeweiligen Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung, sofern er den Freibetrag von 50 EUR monatlich ebenfalls übersteigt. Zur Durchführung dieses Vergleichs ist jeweils auf die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers abzustellen.

Netto-Sozialleistung ist bei gesetzlich Krankenversicherten die Brutto-Sozialleistung abzüglich der daraus anfallenden Versichertenanteile. Bei privat Krankenversicherten sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich.

 
Praxis-Tipp

Ermittlung der Netto-Sozialleistung

Die Netto-Sozialleistung wird aus der Brutto-Sozialleistung berechnet. Den Betrag der Brutto-Sozialleistung, die darauf entfallenden Versichertenanteile sowie den Betrag der Netto-Sozialleistung berechnen die Leistungsträger und teilen diese den Arbeitgebern im Wege der elektronischen Datenübermittlung mit.

Die zu Beginn des Arbeitsunfähigkeitsfalls festgestellte Netto-Sozialleistung bleibt für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Sozialleistungen für die Ermittlung des SV-Freibetrags unverändert.

 
Wichtig

Keine Auswirkungen bei Veränderungen der Bemessungsgrundlage für die Sozialleistung

Kürzungen der Beitragsbemessungsgrundlage von Sozialleistungen[2] wirken sich weder auf die Brutto- noch auf die Netto-Sozialleistung zur Durchführung der Vergleichsberechnung nach § 23c SGB IV, sondern nur auf den Auszahlungsbetrag der Sozialleistung aus.

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