§ 3 Abs. 1 EFZG beschränkt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf die Dauer von 6 Wochen (= 42 Kalendertage), sofern nicht eine günstigere Regelung, z. B. in einem Tarifvertrag geregelt, gilt. Auch ein gerichtlicher Vergleich kann, dann als einzelvertragliche Abrede, eine günstigere Regelung enthalten.
Die Rechtsprechung wendet bei der Berechnung dieser Zeitspanne die an sich geltenden §§ 187 f. BGB in modifizierter Form an. Danach beginnt die Entgeltfortzahlung mit Einsetzen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.
Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs
Wird der Arbeitnehmer vor der an sich vorgesehenen Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig, so hat er den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG für den vollen Tag.
Setzte die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, besteht der Anspruch für die geleistete Arbeit unmittelbar nach § 611a Abs. 2 BGB. Für die infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit hat er einen Entgeltfortzahlungsanspruch. Der Tag, an dem er noch gearbeitet hat, wird bei der Berechnung des 6-Wochenzeitraums nicht berücksichtigt.
Wird der Arbeitnehmer nach Ende der Arbeitszeit arbeitsunfähig krank, so hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG vom nächsten Tag an.
Für den Beginn der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist unerheblich, wann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Krankheit anzeigt. Auch wenn dies erst nach Tagen und auch noch nach der Frist des § 5 geschieht, hat er den Anspruch ab Einsetzen der Arbeitsunfähigkeit. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 7 EFZG kann aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer faktisch (jedenfalls zeitweilig) auf einen Teil der Entgeltfortzahlung verzichten muss.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch endet mit Ende der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit – im Zweifel also dem Tag, den der behandelnde Arzt als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angibt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen, so endet der Entgeltfortzahlungsanspruch mit Ablauf der Frist. Die Frist beginnt grundsätzlich an dem Tag, der auf die Erkrankung folgt. Sie endet 6 Wochen später mit Ablauf des Tages, der mit seiner Benennung dem Tag des Beginns der Krankheit entspricht.
Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Arbeitszeit
Erkrankung des Arbeitnehmers nach Ende der Arbeitszeit am Dienstag, den 5.11., für 7 Wochen, Beginn der 6-Wochenfrist am Mittwoch, den 6.11. Ende der Frist mit Ablauf des Dienstags, den 17.12.
Diese Regel wendet die Rechtsprechung sowohl an, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der Arbeitszeit erkrankt, als auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit erkrankt. Tritt die Krankheit allerdings vor Arbeitsaufnahme ein, so rechnet die Rechtsprechung diesen Tag abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen für den 6-Wochenzeitraum nach EFZG mit.
Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsbeginn
Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am Dienstag, den 5.11., vor Arbeitsbeginn: Beginn der 6-Wochenfrist am Dienstag, den 5.11.; Ende mit Ablauf des Montags, den 16.12.
Für den Arbeitgeber ergibt sich daher folgende Faustregel: Die 6-Wochenfrist ist ab dem Tag zu berechnen, ab dem der Arbeitnehmer vollständig nicht zur Arbeit erschienen ist (oder so krank erschienen ist, dass er von vornherein nicht arbeiten konnte).
Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Wehrübungen, Wehrdienst, Elternzeit und Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG, Sonderurlaub) werden bei der Berechnung der 6-Wochenfrist nicht mitgerechnet. In solchen Fällen wird die 6-Wochenfrist aus der Zeit vor und nach Ende des Ruhens zusammengerechnet. Ausnahme: Arbeitskämpfe – Streiks ebenso wie Aussperrungen – verlängern die 6-Wochenfrist nicht.