1.6.3.1 Feiertage
Für Feiertage richtet sich die Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG. Für das Zusammentreffen von Feiertag und Krankheit regelt § 4 Abs. 2 EFZG das Konkurrenzverhältnis der beiden Entgeltfortzahlungsregelungen. Der Wortlaut dieser Vorschrift besagt zweierlei: Er knüpft für die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zunächst an § 3 EFZG an und schreibt sodann vor, dass sich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach § 2 EFZG richtet. Das bedeutet zunächst, dass die Arbeit an einem solchen Tag nicht nur durch den Feiertag ausfallen muss, sondern dass auch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorliegen müssen. Nur die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts richtet sich nach den Regeln für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen.
1.6.3.2 Kurzarbeit
Fällt in dem Betrieb während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers Kurzarbeit an und würde diese auch den erkrankten Arbeitnehmer erfassen, so ist nach § 4 Abs. 3 EFZG bei der Ermittlung der Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts die durch Kurzarbeit verkürzte Arbeitszeit für die Dauer der Kurzarbeit zugrunde zu legen. Wenn die Kurzarbeit für den erkrankten Arbeitnehmer nicht vom ersten Krankheitstag an anfiele oder aber vor Ende der Arbeitsunfähigkeit beendet worden wäre, dann hat der Arbeitnehmer für die restliche Zeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter Zugrundelegung seiner Normalarbeitszeit.
Ob für den Arbeitnehmer Kurzarbeit angefallen wäre, hat im Streitfall der Arbeitgeber darzutun und zu beweisen. Es kann davon auszugehen sein, dass die Kurzarbeit den Arbeitnehmer jedenfalls betroffen hätte, wenn die gesamte Abteilung, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, von der Kurzarbeit erfasst wurde.
Wird den arbeitenden Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt, bestimmt § 98 Abs. 2 SGB III, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer so gestellt wird, als wäre er während der Kurzarbeit nicht arbeitsunfähig gewesen. Auch der arbeitsunfähige Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums.
Fallen Kurzarbeit, gesetzlicher Feiertag und Arbeitsunfähigkeit zusammen, so gilt nicht die vorbeschriebene Kürzung der Entgeltfortzahlungsleistungen. Auf der anderen Seite erhält der Arbeitnehmer aber auch nicht das ungekürzte Entgelt für die Normalarbeitszeit fortgezahlt. Vielmehr schließt § 4 Abs. 3 Satz 2 EFZG zwar die Sonderbehandlung durch § 4 Abs. 3 EFZG (Entgeltfortzahlung auf Grundlage der Kurzarbeit) aus und stellt damit die Geltung der Feiertagslohnzahlung über § 4 Abs. 2 EFZG wieder her. Nach § 2 EFZG (insbesondere Abs. 2) hat der Arbeitgeber dem kranken Arbeitnehmer an Feiertagen folglich das Entgelt fortzuzahlen unter Zugrundelegung der ausgefallenen Kurzarbeit unter Addition des Betrags, den der Arbeitnehmer an einem normalen Arbeitstag von der Bundesagentur für Arbeit als Kurzarbeitergeld bezogen hätte.