Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber zunächst die Tatsache mitteilen, dass er infolge einer Krankheit arbeitsunfähig ist. War dem Arbeitnehmer ein rechtzeitiger Arztbesuch noch nicht möglich, so muss er den Arbeitgeber auf Grundlage seiner eigenen Diagnose informieren. Auf dieser Grundlage hat der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, damit der Arbeitgeber entsprechend disponieren kann.[1] Weicht eine spätere ärztliche Prognose erheblich ab, so hat der Mitarbeiter erneut den Arbeitgeber zu informieren.[2]

[2] Reinhard, ErfK, 16. Aufl. 2016, § 5 EFZG, Rz. 5.

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