Gegebenenfalls kann eine höhere Vergütung auch mit besseren Leistungen des begünstigten Arbeitnehmers begründet werden, z. B. wegen einer höheren persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers oder eine bessere Qualität der tatsächlich erbrachten Leistungen des begünstigten Arbeitnehmers.[1] Hier ist aber insofern Vorsicht geboten, da dieses Argument zur Begründung einer höheren Vergütung bereits bei Einstellung des Arbeitnehmers nicht eingreifen kann, da der Arbeitgeber von den (zukünftig erbrachten) besseren Leistungen noch gar nichts wissen kann.

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