Bei einer Verletzung des Grundsatzes der Entgeltgleichheit gilt der Grundsatz der "Gleichbehandlung nach oben", sprich die niedrigeren Löhne und Gehälter sind entsprechend anzuheben.[1] Daneben kann der benachteiligte Arbeitnehmer auch einen Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG geltend machen (siehe Ausführungen sogleich).

[1] Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 157 AEUV, Rz. 56 ff.

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