Entgeltgruppe 7
- Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit Befähigungszeugnis als Nautischer Wachoffizier oder Kapitän nach § 29 Abs. 2 Seeleute-Befähigungsverordnung. und entsprechender Tätigkeit.
- Schiffsmaschinistinnen und Schiffsmaschinisten mit Befähigungszeugnis nach § 38 Abs. 2 Seeleute-Befähigungsverordnung und entsprechender Tätigkeit
Entgeltgruppe 8
Schiffsführerinnen und Schiffsführer mit Befähigungszeugnissen nach § 29 Abs. 2 und § 38 Abs. 2 Seeleute-Befähigungsverordnung und entsprechender Tätigkeit.
Entgeltgruppe 9a
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mindestens 50,00 Tonnen oder einer Bruttoraumzahl von mindestens 250.
- Beschäftigte der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mindestens 50,00 Tonnen oder einer Bruttoraumzahl von mindestens 250.
Entgeltgruppe 9b
Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mindestens 50,00 Tonnen oder einer Bruttoraumzahl von mindestens 250.
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