2.1 Definition von "alleinstehend"
Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige (grundsätzlich ein Elternteil), die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens (Steuerklasse III, IV oder V) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,
2.2 Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann bei Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr nach dem Monatsprinzip zeitanteilig für die Monate des Alleinstehens gewährt werden.
2.3 Heirat und Zusammenzug der Ehegatten
Steuerpflichtige, die seit der (unterjährigen) Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung gewählt haben, können gleichwohl jeweils für Zeiträume vor der Heirat bzw. Bildung eines Haushalts den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen.
2.4 Eltern praktizieren paritätisches Wechselmodell
Bei Trennung und Scheidung stellt sich die Frage, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Bei Einigkeit der Eltern über das paritätische Wechselmodell übernehmen beide Elternteile die gesamte Betreuungsleistung jeweils hälftig. Folge ist, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt zu 50 % bei der Mutter und zu 50 % beim Vater haben. Im Ausnahmefall kann das Familiengericht ein paritätisches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen, soweit es dem Kindeswohl am besten entspricht.
Der BFH muss nun entscheiden, wenn Eltern das paritätische Wechselmodell praktizieren, aber nicht geregelt haben, welcher Elternteil vom Entlastungsbetrag profitieren soll, ob demjenigen Elternteil, der das Kindergeld bezieht, auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann nach Auffassung der Finanzgerichte nicht zwischen mehreren Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden.
2.5 Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person
Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Eine nachträgliche Ab- bzw. Ummeldung ist unerheblich.
Nach dem Urteil des BFH bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss des Entlastungsbetrags für Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen Kind bilden, für das ihnen weder ein Kinderfreibetrag noch Kindergeld zusteht.
Diese Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, richtet sich nach den sozialhilferechtlichen Kriterien.
Lebt im Haushalt eine andere minderjährige Person, ist dies unbeachtlich.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen
Lt. FG Berlin-Brandenburg entfällt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Haushaltsaufnahme eines volljährigen syrischen Flüchtlings, mit dem ein Mietvertrag geschlossen wird, nicht. Die gesetzliche Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft erfasst lediglich einen Volljährigen, der nicht als Mieter und/oder Flüchtling im Haushalt lebt, sondern aufgrund einer persönlichen Beziehung zum Steuerpflichtigen wie z. B. als Freund dort wohnt und sich typischerweise am Haushalt finanziell oder tatsächlich beteiligen wird.