Bei der Vertragsgestaltung ist zunächst zu prüfen, ob die Entsendung mit oder ohne Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchgeführt werden kann. Keiner Änderung bedarf es, wenn die Entsendung allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine (einvernehmliche) Vertragsänderung oder -ergänzung nötig.
Dokumentation nach dem Nachweisgesetz
Bei jeder Entsendung sind die Dokumentationspflichten nach dem Nachweisgesetz (NachwG) zu beachten: Bei kürzeren Auslandsaufenthalten sind die diesbezüglichen Regelungen des Arbeitsvertrags gemäß § 2 Abs. 1 NachwG schriftlich zu dokumentieren. Dauert die Entsendung ins Ausland länger als 4 Wochen, sind die zusätzlichen Dokumentationspflichten nach § 2 Abs. 2 NachwG zu beachten.
§ 2 Abs. 2 NachwG verlangt vom Arbeitgeber in diesem Fall
- die Dokumentation der allgemeinen Inhalte und
- die zusätzliche Dokumentation der besonderen, auslandsbezogenen Änderungen.
Formalien
Die vom entsendenden Unternehmen zu beachtenden Formalien des anderen Mitgliedstaats sollten vorab geklärt werden. Erforderlich ist die Anmeldung des Arbeitnehmers für eine A1-Bescheinigung beim zuständigen Träger im entsendenden Mitgliedstaat.[2]
Darüber hinaus können weitere administrative Voraussetzungen im jeweiligen Mitgliedstaat zu beachten sein.[3] Dazu gehört insbesondere[4] eine Mitteilung an die zuständige Behörde im ausländischen Mitgliedstaat. Folgende Angaben sind dabei in der Regel zu melden:
- Identität des Dienstleistungserbringers
- Voraussichtliche Zahl der entsandten Arbeitnehmer
- Benennung eines Ansprechpartners bzw. einer Kontaktperson
- Beginn und Ende sowie die voraussichtliche Dauer der Entsendung
- Anschrift des Arbeitsplatzes
- Art der zu erbringenden Dienstleistungen
In den meisten Mitgliedstaaten ist diese Voraberklärung digital möglich.[5]
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