Eine Entsendung kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Tochterunternehmen im Ausland eingesetzt wird. Grundsätzlich sind für eine Entsendung bei verbundenen Unternehmen die gleichen Voraussetzungen – inländische bestehende Beschäftigung sowie Befristung – wie bei jeder anderen Entsendung zu beachten.

Von einem verbundenen Unternehmen ist immer dann auszugehen, wenn ein Unternehmen mittelbar oder unmittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist. Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um eine Repräsentanz, eine Zweigniederlassung, eine steuerliche Betriebsstätte oder um einen ähnlichen Unternehmensteil wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer im entsendenden Betrieb eingegliedert bleibt. Ist das ausländische verbundene Unternehmen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich selbstständig, wird von einer stärkeren Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers ausgegangen. In diesen Fällen werden die vorab genannten Punkte[1] eingehender geprüft.

Weiterhin muss geprüft werden, ob die rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale beim entsendenden Unternehmen liegen. Eine Entsendung liegt vor, wenn

  • der wirtschaftliche Wert der Arbeit dem entsendenden Unternehmen zugeordnet wird,
  • das Weisungsrecht – ggf. in gelockerter Form – beim entsendenden Unternehmen liegt,
  • der Entgeltanspruch sich ganz oder überwiegend gegen das entsendende Unternehmen richtet und
  • das Arbeitsentgelt steuerlich als Betriebsausgabe beim entsendenden Unternehmen geltend gemacht wird.
[1]

S.o. Abschn. 2.2.

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