Anstelle von § 8 des BRTV gilt im Land Berlin folgende Regelung:
1. |
Urlaubsanspruch Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend genommen und gewährt werden soll. |
3. |
Urlaubsantritt
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4. |
Ermittlung der Urlaubsdauer
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5. |
Höhe der Urlaubsvergütung (Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld)
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