Anstelle von § 8 des BRTV gilt im Land Berlin folgende Regelung:

 

1.

Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend genommen und gewährt werden soll.

 

2.

Urlaubsdauer

2.1 Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage.
2.2 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen (Urlaubsberechnungstage) nach Maßgabe der Ziff. 4.
2.3 Für das Lebensalter ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
2.4 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um 5 Arbeitstage.
2.5 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
2.6 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubs oder - falls die Krankheit länger dauert - nach deren Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe der Ziff. 3.3 festzulegen.
 

3.

Urlaubsantritt

3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
3.3

Soweit nach § 4 Nr. 5.4 Abs. 4 BRTV als Winterausfallgeld-Vorausleistung Urlaub in Anspruch genommen wird, ist Resturlaub, vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub einzusetzen. Unter Einbeziehung des zusätzlichen Urlaubsgeldes werden mit der Vergütung für

einen Urlaubstag = 10 Ausfallstunden,
zwei Urlaubstage = 20 Ausfallstunden,
drei Urlaubstage = 30 Ausfallstunden,
vier Urlaubstage = 40 Ausfallstunden,
fünf Urlaubstage = 50 Ausfallstunden

ausgeglichen. Bei weniger als jeweils zehn Ausfallstunden wird für jede Ausfallstunde ein Zehntel der Urlaubsvergütung für einen Urlaubstag ausgezahlt. Der Restbetrag wird mit den Reststunden auf dem Ansparkonto gutgeschrieben, soweit noch nicht für insgesamt 50 Ausfallstunden Winterausfallgeld-Vorausleistungen erbracht worden sind, anderenfalls ausgezahlt.

 

4.

Ermittlung der Urlaubsdauer

4.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Urlaubsberechnungstage zu ermitteln.
4.2

Urlaubsberechnungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage

  • an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
  • unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
  • für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichsbeträge gemäß Nr. 6 erhalten hat.
4.3 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während der Dauer zurückgelegten Urlaubsberechnungstage zu ermitteln.
4.4 Zur Ermittlung des Anspruchs auf Urlaubstage sind die Jahresurlaubstage durch die Kalendertage des jeweiligen Kalenderjahres zu teilen und mit den Urlaubsberechnungstage zu multiplizieren. Bereits gewährter Jahresurlaub ist abzuziehen. Das Ergebnis ist jeweils kaufmännisch zu runden.
4.5 Zum Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche zu errechnen und in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
 

5.

Höhe der Urlaubsvergütung

(Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld)

5.1

Die Urlaubsvergütung errechnet sich aus dem jeweiligen Bruttolohn.

Bruttolohn ist

  1. der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
  2. der nach §§ 40a und 40b EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 24 Nr. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.

Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (z.B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 7 und Abfindungen im Sinne von § 3 Nr. 9 EStG.

5.2 Das Urlaubsentgelt für den Urlaub gemäß Ziff. 2.1 beträgt für Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr 11,40 v.H., für Schwerbehinderte gemäß 2.4 13,30 v.H. des Bruttolohnes.
5.3 Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt für den bis zum 30. Juni 1997 entstandenen Urlaub 30 v.H. und für nach dem 30. Juni 1997 entstehenden Urlaub 25 v.H. des Urlaubsentgelts und wird mit diesem fällig. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Es beträ...

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