Eine Erläuterung nach Absatz 126 ist beispielsweise erforderlich,

 

a)

wenn zum Abschlussstichtag derselbe Parameter im Abschluss und als Prognose für künftige Berichtszeiträume in der Nachhaltigkeitserklärung dargestellt wird und

 

b)

wenn makroökonomische oder geschäftliche Projektionen verwendet werden, um Parameter in der Nachhaltigkeitserklärung zu entwickeln, und sie auch für die Schätzung des erzielbaren Betrags von Vermögenswerten, des Betrags der Verbindlichkeiten oder der Rückstellungen im Abschluss relevant sind.

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