EFRAG Leitlinien zur Implementierung von ESRS-Datenpunkten

Die EFRAG hat den Entwurf “EFRAG IG 3: Detaillierte Leitlinien zur Implementierung von ESRS-Datenpunkten und begleitende Erläuterungen (E-IG 3)“ zur Konsultation gestellt und umfangreiche Korrekturvorschläge des DRSC erhalten.

Herausfordernde Transformation der Wirtschaft und Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Transformation der Wirtschaft in Richtung Klimaneutralität bei gleichzeitiger (stärkerer) Beachtung der Nachhaltigkeit entpuppt sich als Herkulesaufgabe für Unternehmen, deren Berater, Stakeholder sowie Öffentlichkeit und letztlich auch die Regulierung selbst. Eine der Säulen der Regulierung dieser Transformation ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung über die Corporate Sustainabilty Reporting Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464). Mit dieser wird eine mit begrenzter Sicherheit prüfungspflichtige Nachhaltigkeitserklärung als gesonderter Teil des (Konzern-)Lageberichts gefordert, wobei die konkrete Ausgestaltung in delegierten Rechtsakten erfolgt, die die ESRS enthalten. Bislang existiert nur ein erstes Set von 12 offiziell bekannt gemachten ESRS. Weitere branchenspezifische ESRS sowie zwei ESRS für KMU sind in Vorbereitung. Auch ist eine weitere Überarbeitung auch schon der bekannt gemachten ESRS angekündigt, da diese teilweise noch nicht vollständig sind bzw. konkret auch die deutsche Fassung noch einige Übersetzungsfehler aufweist.

Zu den beiden zentralen Herausforderungen der CSRD,

  • der Analyse der Wesentlichkeit (Entwurf EFRAG IG 1: Leitfaden zur Umsetzung der Wesentlichkeitsbewertung, E-IG 1) und
  • der Betrachtung der Wertschöpfungskette (Entwurf EFRAG IG 2: Leitfaden zur Umsetzung der Wertschöpfungskette, E-IG 2),

hat das EFRAG Sustainability Reporting Board (EFRAG SRB) eine Konsultation von Umsetzungsleitlinien abgeschlossen. Dazu wurde auch der Entwurf EFRAG IG 3: Detaillierte Leitlinien zur Implementierung von ESRS-Datenpunkten und begleitende Erläuterungen (E-IG 3) zur Konsultation gestellt.

EFRAG: Publication of the 3 Draft EFRAG ESRS IG Documents (EFRAG IG 1 TO 3) 

E-IG 3: Detaillierte Leitlinien zur Implementierung von ESRS-Datenpunkten und begleitende Erläuterungen

Der E-IG 3 setzt sich aus einer Excel-Datei, die die jeweiligen ESRS-Datenpunkte enthält, und einem Begleitdokument mit weiteren Erläuterungen zusammen. Die Excel-Datei enthält eine Übersicht aller Datenpunkte aus dem Set 1 der ESRS, auf Basis der am 31.7.2023 als delegierte Verordnung verabschiedeten Standards. Dabei bietet die Liste eine Struktur für Unternehmen, um den Datenanforderungen der ESRS nachzukommen, und unterstützt bei der Vorbereitung der (ersten) Nachhaltigkeitserklärung. Gleichzeitig stellt sie ein Instrument für Unternehmen dar, die zuvor bereits eine nichtfinanzielle Erklärung oder einen freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht verfasst haben, um eine Gap-Analyse durchzuführen (E-IG 3.5) – also zu ermitteln, welche Datenpunkte zuvor bereits berichtet wurden und welche neu hinzukommen. Das Begleitdokument dient als Hilfestellung zum Arbeiten mit der Excel-Datei, indem es den Aufbau der Excel-Datei und die enthaltenen Informationen erläutert. Zudem wird darauf eingegangen, welche Unterschiede es zwischen diesem Dokument und der noch zu veröffentlichenden ESRS-XBRL-Taxonomie gibt. Außerdem sind einige statistische Angaben zu den Datenpunkten enthalten, die eine Übersicht geben, wie sich die Datenpunkte gestalten und unterscheiden.

Der Aufbau der Excel-Datei zu (E-IG 3)

Die Excel-Datei setzt sich aus 13 Blättern zusammen. Die Erste Seite enthält eine Übersicht mit der zu den einzelnen Blättern navigiert werden kann und eine Legende. Die übrigen Arbeitsblätter betreffen jeweils einen Themenstandard sowie ein Blatt für ESRS 2 und ein Blatt zu den Mindestangabepflichten (Minimum Disclosure Requirement; MDR) für Strategien, Maßnahmen, Ziele und Parameter. Eine Übersicht zu ESRS 1 „Allgemeine Anforderungen“ ist nicht enthalten, da dieser keine direkten Angabepflichten umfasst (gleichwohl werden indirekte Pflichten adressiert, etwa zu Vorjahresangaben oder nötigen Erläuterungen bei Abweichungen von der Stetigkeit).

Für jeden Datenpunkt werden die folgenden Informationen angegeben:

  • aus welchem ESRS sich dieser ergibt,
  • zu welcher Angabepflicht er zuzuordnen ist,
  • in welchem Absatz er definiert ist,
  • welche Anwendungsanforderungen dazugehören,
  • Name des Datenpunkts (Beschreibung),
  • um welchen Datentyp es sich handelt,
  • ob sich der Datenpunkt aus anderen EU-Vorschriften ergibt (siehe ESRS 2 Anlage B),
  • ob eine Übergangsregel für Unternehmen mit weniger als durchschnittlich 750 Beschäftigten besteht (siehe ESRS 1 Anlage C),
  • ob eine allgemeine Übergangsregel für alle Unternehmen besteht (siehe ESRS 1 Anlage C) und
  • ob es sich um eine freiwillige Angabe handelt.

Außerdem enthält jedes Datenblatt noch einen Abschnitt mit Hinweisen und einer Anleitung. Hier sind Informationen enthalten, z.B. dass alle Datenpunkte in ESRS 2, die nicht freiwillig sind, unabhängig von den Ergebnissen der Wesentlichkeitsanalyse angegeben werden müssen, um was für Übergangsregelungen es sich handelt oder dass nicht zu allen Datenpunkten aus den Themenstandards Angaben erfolgen müssen, wenn das Unternehmen zu wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten noch keine Strategien, Maßnahmen oder Ziele implementiert hat. Wenn Letzteres der Fall ist, enthält das Blatt zu den MDR auch eine Auflistung der Datenpunkte, die stattdessen anzugeben sind.

Ein wichtiger Hinweis, der auf dem Deckblatt noch einmal hervorgehoben wird, ist, dass die Liste der Datenpunkte nicht als Startpunkt für die Wesentlichkeitsanalyse verwendet werden soll. Hierauf wird auch in E-IG 1.73 hingewiesen. Stattdessen kann die Liste nach Identifizierung der wesentlichen IRO (Impacts, Risks and Opportunities) genutzt werden, um daraus die zu berichtenden Datenpunkte abzuleiten. Denkbar ist auch eine Nutzung während des Prozesses der Wesentlichkeitsanalyse, um ein detaillierteres Verständnis der Nachhaltigkeitsaspekte aus ESRS 1.AR 16 zu erhalten. Jedoch sollte die Liste in keinem Fall als Checkliste angesehen werden, in der alle Punkte abgehakt werden müssen bzw. die für das konkrete Unternehmen alle relevanten Punkte umfasst.

Anmerkungen des DRSC zum Entwurf des IG 3

Am 31.1.2024 hat das DRSC eine umfangreiche Liste mit zahlreichen Anmerkungen an der Aufstellung im Entwurf des IG 3 in den Konsultationsprozess eingebracht. Eine finale Verabschiedung ist Anfang des 2. Quartals 2024 vorgesehen.

DRSC: Draft EFRAG Implementation Guidance – IG 3 List of ESRS datapoints

In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?

In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere Ausgaben:

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European Single Access Point (ESAP) auf Mitte 2027 verschoben

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Schlagworte zum Thema:  ESRS, Nachhaltigkeitsberichterstattung, CSRD, DRSC