BMF, Schreiben v. 12.3.2002, IV B 6 - S 1300 -157/01, BStBl I 2002, 483
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Behandlung des von den Organen der Europäischen Union (EU) gezahlten Tagegeldes für in ihrem Geschäftsbereich verwendete Beamte Folgendes:
1. Allgemeines
Die EU zahlt an ihren Organen zugewiesene nationale Sachverständige (Beamte) ein Tagegeld (EU-Tagegeld). Während der Zuweisung bei der EU erhält der Beamte darüber hinaus die ihm aus seinem Amt zustehende Besoldung von seiner Herkunftsdienststelle.
2. Steuerliche Behandlung nach nationalem deutschen Recht
Wird der Beamte nach § 123a Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz zugewiesen und wird die Zuweisung einer Abordnung i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gleichgestellt, erhält der Beamte neben den lnlandsdienstbezügen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von seinem deutschen Dienstherrn (steuerfrei) Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 BBesG. Das EU-Tagegeld ist Arbeitslohn, weil es mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gezahlt wird. Es bleibt jedoch steuerfrei, soweit es auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird § 3 Nr. 64 EStG i.V.m. § 9a Abs. 2 BBesG).
3. Keine Steuerbefreiung nach Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft vom 8.4.1965
Die EU ist für die ihr zugewiesenen Beamten zwar auch als Arbeitgeberin i.S. desArt. 15 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Belgien anzusehen, die betroffenen Personen sind aber trotzdem keine Beamten oder sonstige Bedienstete der EU. Die vergüteten Tagegelder sind damit nicht gemäß Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft vom 8.4.1965 steuerbefreit.
4. Zuordnung des Besteuerungsrechts nach den Doppelbesteuerungsabkommen
Für die dem Beamten gewährten Inlandsdienstbezüge steht nach den Vorschriften des jeweils einschlägigen DBA über die Bezüge aus öffentlichen Kassen der Vertragsstaaten (z B.Art. 19 DBA-Belgien,Art. 11 DBA-Luxemburg) Deutschland als Kassenstaat das Besteuerungsrecht zu. Der inländische Dienstherr bleibt weiterhin Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne.
Für das EU-Tagegeld ist die Vorschrift über Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des jeweils einschlägigen DBA anzuwenden (z.B.Art. 15 DBA-Belgien,Art. 10 DBA-Luxemburg); die Kassenstaatsklauseln finden keine Anwendung. Danach hat der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die nichtselbstständige Arbeit ausgeübt wird. Der Ort der Arbeitsausübung befindet sich grundsätzlich dort, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält. In der Regel steht daher den Tätigkeitsstaaten (z.B. Belgien, Luxemburg) das Besteuerungsrecht zu. Das die EU-Tagegelder zahlende und wirtschaftlich tragende EU-Organ ist während der Tätigkeit des Beamten bei diesem – neben dem inländischen Dienstherrn (partiell) auch dessen Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne (Urteil des BFH vom 15.3.2000, I R 28/99). Ist der Beamte (weiterhin) in Deutschland ansässig und übt er seine Tätigkeit bei einem Organ der EU (in dem maßgebenden Veranlagungszeitraum) nicht länger als 183 Tage aus, wird das EU-Tagegeld grundsätzlich in Deutschland besteuert. Dies gilt jedoch nicht, wenn das die EU-Tagegelder zahlende und wirtschaftlich tragende Organ der EU seinen Sitz im Tätigkeitsstaat hat und somit dort i.S. des DBA ansässig ist.
Beispiel 1: Zuweisung des Beamten zur Europäischen Kommission, Tätigkeit des Beamten in Brüssel.
Die EU-Kommission (Arbeitgeberin) hat ihren Sitz in Brüssel; sie ist damit in Belgien ansässig i.S. vonArt. 4 Abs. 1 DBA-Belgien. Das Besteuerungsrecht für die EU-Tagegelder steht Belgien zu Art. 15 Abs. 1 DBA-Belgien).
Beispiel 2: Zuweisung des Beamten zur Europäischen Kommission, Tätigkeit des Beamten in Luxemburg.
Die EU-Kommission (Arbeitgeberin) ist in Belgien ansässig, der Beamte ist aber in Luxemburg tätig. Das Besteuerungsrecht für die EU-Tagegelder steht Luxemburg zu, wenn sich der Beamte länger als 183 Tage in Luxemburg aufhält Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Luxemburg; die Voraussetzungen desArt. 10 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Luxemburg sind nicht erfüllt).
Ist das EU-Tagegeld nach dem DBA von der deutschen Steuer freizustellen, ist gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG bei unbeschränkter Steuerpflicht der Steuersatz anzuwenden, der sich unter Berücksichtigung des EU-Tagegeldes ergibt (Progressionsvorbehalt). Dies gilt nicht, soweit das EU-Tagegeld gemäß § 9a Abs. 2 BBesG auf steuerfreie Auslandsdienstbezüge angerechnet wird (vgl. Nr. 2).
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 2.5.1994 – IV C 5 – S 1316 – 67/94 – (BStBl 1994 I S. 284).
Normenkette
EStG § 3 Nr. 64
Fundstellen
BStBl I, 2002, 483