Prof. Dr. Anja Mengel, Jan Peters
Unter das EBRG fallen unionsweit tätige Unternehmen mit Sitz in Deutschland sowie unionsweit tätige Unternehmensgruppen, deren herrschendes Unternehmen in Deutschland ansässig ist. Als herrschendes Unternehmen gilt dabei die Konzerneinheit, die auf die anderen Unternehmen über von ihr bestellte Mitglieder in den Unternehmensorganen, die Mehrheit der Stimmrechte oder die Mehrheit des gezeichneten Kapitals beherrschenden Einfluss ausüben kann. Für unionsweit tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit Sitz im Ausland gilt das EBRG nur, wenn die zentrale Leitung des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe nicht in einem Mitgliedstaat liegt und es eine nachgeordnete Leitung bzw. einen benannten Vertreter in Deutschland gibt.
Die unionsweite Tätigkeit eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe bemisst sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer und nach deren Verteilung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten. So muss ein unionsweit tätiges Unternehmen mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten haben und davon müssen jeweils mindestens 150 Personen in mindestens 2 Mitgliedstaaten beschäftigt sein. Unionsweit tätige Unternehmensgruppen müssen ebenfalls über mindestens 1.000 Beschäftigte in den Mitgliedstaaten verfügen. Weiterhin müssen ihnen mindestens 2 Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten angehören, die jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigen
Die Frage, wer Arbeitnehmer i. S. d. EBRG ist, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates. Die Vorschrift des § 4 EBRG verweist auf § 5 Abs. 1 BetrVG; hiernach sind leitende Angestellte nicht erfasst. Zu den Schwellenwerten sind indes im Entleiherbetrieb tätige Leiharbeitnehmer hinzuzuzählen.
Als Mitgliedstaaten i. S. d. Gesetzes über Europäische Betriebsräte gelten nach § 2 Abs. 3 EBRG alle EU-Staaten sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (derzeit also die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, nicht jedoch die Schweiz). Auf Grundlage des zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Austrittsabkommens vom 17.10.2019 sowie des Handels- und Kooperationsabkommens vom 30.12.2020 finden die Regelungen zum Europäischen Betriebsrat im Verhältnis zum Vereinigten Königreich grundsätzlich keine Anwendung mehr.
Anwendung in der SE
Auf Unternehmen in der Rechtsform der SE oder der SCE findet das EBRG grundsätzlich keine Anwendung.