Ist ein Mitarbeiter als Berufskraftfahrer eingestellt, stellt der Entzug der Fahrerlaubnis einen personenbedingten Kündigungsgrund dar, soweit ohne Führerschein die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann[1], eine Beschäftigung auf einem anderen (freien) Arbeitsplatz nicht möglich[2] und andere Überbrückungsmaßnahmen nicht zumutbar sind.
Der Entzug einer "betrieblichen Fahrerlaubnis" rechtfertigt jedoch weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen.[3]
Weitere Kündigungsgründe
Weitere Gründe für die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers können Drogenkonsum[4] oder auch eine Alkoholsucht[5] sein.
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