Nach dem "Gesetz zur weiteren steuerrechtlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Regelungen"[1] können Arbeitgeberleistungen zu Aufwendungen der Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbracht werden, vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden.[2] Dies gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (z. B. als Jobtickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Folgen der Pauschalbesteuerung in der Sozialversicherung werden nachfolgend beschrieben.

[1] Jahressteuergesetz 2019.

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