Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw sind weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss die Zuschüsse versteuern, entweder

  • individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers oder
  • pauschal mit 15 %[1] oder
  • pauschal mit 25 %.[2]

Wählt er die individuelle Besteuerung, sind Zuschusshöhe, Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie die Begrenzung auf den als Werbungskosten absetzbaren Betrag unbeachtlich.

[1] S. Abschn. 4.1.
[2] S. Abschn. 4.2.

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