5.1 Anwendung der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze
Die Arbeitgeberleistung kann entweder im Wege eines Fahrtkostenzuschusses in Form von Barlohn oder eines Jobtickets in Form eines Sachbezugs erbracht werden. Ergibt sich aus der Überlassung eines Jobtickets ein geldwerter Vorteil, z. B. weil die Zusätzlichkeitsvoraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung nicht erfüllt ist, kann die monatliche Freigrenze von 50 EUR angewendet werden. Danach können Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn sich der nach Anrechnung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers ergebende geldwerte Vorteil insgesamt 50 EUR im Kalendermonat nicht übersteigt. Bei der Prüfung der Freigrenze sind andere Sachbezüge mit zu berücksichtigen. Übersteigt der Sachbezug "Jobticket" monatlich 50 EUR, scheidet die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze aus.
Zufluss des geldwerten Vorteils bei Hingabe des Jobtickets
Gelten Jobtickets für einen längeren Zeitraum, fließt der geldwerte Vorteil insgesamt bei Überlassung des Jobtickets zu. Jahresfahrscheine sind deshalb meist lohnsteuerpflichtig. Besteht ein Jahresfahrschein aus monatlichen Fahrberechtigungen, die jeweils auch Monat für Monat ausgehändigt oder freigeschaltet werden, bleibt es lohnsteuerrechtlich beim monatlichen Lohnzufluss. Entscheidend für die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze ist die physische Abgabe, die Monat für Monat erfolgen muss.
Zufluss des geldwerten Vorteils einer Jahresfahrkarte im Zeitpunkt der Hingabe
Ein Arbeitgeber überlässt seinen Arbeitnehmern im Januar verbilligte Jahresfahrkarten zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Gültigkeit Februar bis Januar des Folgejahres). Der Preis der Jahresfahrkarte beträgt 600 EUR und wird vom Arbeitgeber in monatlichen Raten von je 50 EUR an den Verkehrsträger bezahlt. Die Arbeitnehmer leisten eine monatliche Zuzahlung von 20 EUR.
Ergebnis: Für den Zufluss des geldwerten Vorteils kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer das Jobticket erhält. Unmaßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Preis des Jobtickets an den Verkehrsträger entrichtet, ebenso für welches Jahr das Ticket gültig ist. Da dem Arbeitnehmer im Januar das für ein ganzes Jahr gültige Jobticket übergeben wird, fließt zu diesem Zeitpunkt auch der komplette geldwerte Vorteil von 360 EUR zu. Die monatliche Freigrenze von 50 EUR ist überschritten, obwohl der rechnerische monatliche Vorteil bei nur 30 EUR liegt (= 600 EUR : 12 Monate – 20 EUR).
Unbedeutend ist die praktische Abwicklung bei der Gewährung des Jobtickets. Die 50-EUR-Freigrenze scheidet im vorigen Beispiel auch dann aus, wenn anstelle der unmittelbaren Ticketgestellung durch den Arbeitgeber der Weg über das Verkehrsunternehmen gewählt wird. Erhält der Arbeitnehmer das verbilligte Bezugsrecht durch entsprechende Vereinbarungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verkehrsunternehmen, ist ebenfalls bereits beim Erwerb der Jahreskarte vom Verkehrsbetrieb die volle Jahresvergünstigung als Sachbezug zu erfassen, auch wenn der Arbeitnehmer die monatliche Zuzahlung gegenüber dem Verkehrsunternehmen erbringen muss. Entscheidend ist allein, dass der Arbeitgeber durch entsprechende Geldleistungen zur Verbilligung Fahrscheinabgabe durch den Dritten beigetragen hat.
5.2 1.080-EUR-Rabattfreibetrag für Mitarbeiter eines Verkehrsträgers
Bei Jobtickets, die Verkehrsunternehmen an ihre Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgeben, handelt es sich um Belegschaftsrabatte. Auch hier gilt ab 2019 vorrangig die Steuerbefreiung für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen. Für arbeitnehmerfinanzierte Jobtickets gilt der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr. Ein übersteigender Betrag ist lohnsteuerpflichtig. Der Freibetrag von 1.080 EUR findet bei der Umsatzsteuer keine Anwendung. Die entgeltliche Überlassung von Jobtickets bei Verkehrsbetrieben bleibt damit im Rahmen des Rabattfreibetrags lohnsteuerfrei, unterliegt aber regelmäßig der Umsatzsteuer.