Die Familienversicherung für Stiefkinder und Enkel erfordert entweder die Aufnahme in den Haushalt des Mitglieds oder den überwiegenden Unterhalt durch das Mitglied. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder von familienversicherten Kindern.
6.1 Haushaltsaufnahme
In den Haushalt ist das Stief-/Enkelkind dann aufgenommen, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Mitglied und dem Stief-/Enkelkind gegeben ist. Zusätzlich muss das Stief-/Enkelkind innerhalb der Familiengemeinschaft versorgt und betreut werden.
6.2 Überwiegender Unterhalt
Ein überwiegender Unterhalt ist nur zu prüfen, wenn das Stief-/Enkelkind mit dem Mitglied nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Das Mitglied hat einen Angehörigen dann überwiegend unterhalten, wenn es mehr als die Hälfte von dessen Unterhaltsbedarf aus seinem Einkommen aufgebracht hat.
6.2.1 Unterhaltsbedarf
Der Unterhaltsbedarf für Stief- und Enkelkinder richtet sich nach dem sächlichen Existenzminimum gemäß § 1612a BGB und wird alle 2 Jahre durch die Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt. Seit dem 1.1.2024 beläuft sich der Mindestunterhalt auf folgende Werte:
Altersstufe |
Monatlicher Mindestunterhalt |
0 bis 5 Jahre |
480 EUR |
6 bis 11 Jahre |
551 EUR |
12 bis 17 Jahre |
645 EUR |
ab 18 Jahre |
689 EUR (gem. aktueller Düsseldorfer Tabelle) |
Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
6.2.2 Feststellung des überwiegenden Unterhalts
Das Mitglied hat ein von ihm getrennt lebendes Stief- oder Enkelkind dann überwiegend unterhalten, wenn es mehr als die Hälfte von dessen Mindestunterhalt aus seinem Einkommen zugunsten des Kindes aufgebracht hat. Ob das Stief- oder Enkelkind selbst über Einkünfte verfügt oder ihm solche einschließlich etwaiger Unterhaltsleistungen von anderer Seite zur Verfügung stehen, ist für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Sinne der Voraussetzungen der Familienversicherung nicht relevant. Aus diesem Grund bleiben die eigenen Einkünfte des Kindes, Zuwendungen in Form von Bar- oder Naturalunterhalt von anderer Seite als der des Mitglieds und auch der Betreuungsunterhalt, den das Kind innerhalb der Haushaltsgemeinschaft, in der es lebt, erfährt, unberücksichtigt.
Feststellung des überwiegenden Unterhalts
Ein Stiefkind (6 Jahre) lebt nicht im Haushalt des Mitglieds, sondern im Haushalt seiner leiblichen Mutter. Die leibliche Mutter stellt neben der Betreuung auch den Naturalunterhalt zur Verfügung. Das Mitglied leistet Zuwendungen für den Unterhalt des Kindes in Form einer Geldzahlung i. H. v. monatlich 300 EUR.
Ergebnis: Der Mindestunterhalt des Stiefkindes im Jahr 2024 beträgt monatlich 551 EUR. Da das Mitglied mit monatlich 300 EUR mehr als die Hälfte des Mindestunterhalts (275,50 EUR) aufbringt, unterhält es das Stiefkind überwiegend. Sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Familienversicherung beim Mitglied möglich.