rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitgeber im Sinne des DBA Frankreich. Besteuerung von Vorstandsmitgliedern. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (redaktionell)
1. Sofern nicht sämtliche Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 DBA Frankreich kumulativ vorliegen, unterliegen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dem Besteuerungsrecht ausschließlich des Quellenstaates. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sollen danach grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern richtet sich die Entscheidung, in welchem Staat eine unselbständige Arbeit ausgeführt wird, nach dem tatsächlichen Tätigkeitsort.
2. Der Begriff im des Arbeitgebers bestimmt sich im Abkommensrecht nach eigenen Regeln. Arbeitgeber ist danach derjenige, der die Vergütung für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, indem er sie entweder selbst unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer ausbezahlt, oder aber ein anderes Unternehmen für ihm mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt.
3. Ein Unternehmen hat die Lohnkosten auch dann wirtschaftlich getragen, wenn sie ihm als verbundenem Unternehmen im Fall einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung unter Beachtung der Grundsätze des dealing-at-arm's length –Fremdvergleich– im Rahmen einer Umlage in Rechnung gestellt werden.
Normenkette
EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 2; DBA FRA Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 Nr. 2, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a S. 2
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 28.01.2004; Aktenzeichen I R 64/03) |
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids für 1993 vom 11. Februar 2003 wird die Einkommensteuer auf … DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrages Sicherheit leistet.
4. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wird für das Jahr 1993 (Streitjahr) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hat seinen Wohnsitz am Wohnort seiner Familie in … Zur Familie des Klägers gehören die Kinder … (geb. am … und) … (geb. am …). Der Kläger erzielte bis Mitte 1992 aus einem Arbeitsverhältnis mit der … als Leiter der … Fertigung in … Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr flossen ihm aus dieser Tätigkeit eine Tantiemezahlung in Höhe von … DM zu (Hinweis auf die Gehaltsabrechnung – Sondervergütung – vom … 1993 und die Lohnsteuerbescheinigung vom … 1993 – Bl. 190, 191 der Einkommensteuerakten).
Nach den Angaben in der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr erzielte der Kläger aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der … GmbH (im Folgenden: …) mit Sitz in … (und einer weiteren Betriebsstätte in …) Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM (vgl. in diesem Zusammenhang den Handelsregisterauszug – Bl. 375–377 der FG-Akten – und den Gesellschaftsvertrag vom …, Bl. 353–374 der FG-Akten). Der Kläger war vom … 1992 an zum Vorsitzenden und Mitglied der Geschäftsführung bestellt worden (Hinweis auf § 1 des Dienstvertrages vom … 1993, Bl. 429 f. der FG-Akten). In der Zusatzvereinbarung vom … 1993 wurde durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der … bestätigt, dass die … (im Folgenden: …) über ihre eigentlichen Beteiligungsverhältnisse hinaus „wegen personeller Fragen einen uneingeschränkten Einfluss ausübt” (vgl. Bl. 9–11 der FG-Akten).
Die Muttergesellschaft der … ist die … (im Folgenden …) mit Sitz in …, an der die … (im folgenden: …) zu 100 v.H. beteiligt war. Wegen der Zusammensetzung der … wird auf die Innenseite des Titels der Broschüre „…” Bezug genommen. Die … hat keine operative Funktion innerhalb der Gruppe, sondern ist mit der finanziellen Verteilung sowie den Einlagen der Gesellschafter befasst (Ziffer 2 der Management Rules, Bl. 307 der FG-Akten). Beteiligte der … waren die (französische) … und die (deutsche) ….
Von der … wurden insbesondere folgende Aufgaben (u.a. für die …) wahrgenommen:
…
Die … ist zuständig und verantwortlich für die Leitung der … Die Zentralverwaltung innerhalb der Gruppe obliegt ihr (Ziffer 3.1 der Management Rules der … vom … 1992, Bl. 308 der FG-Akten).
Der Kläger war zusammen mit dem … Mitglied des Vorstandes (Seite 3 des Auszugs aus dem Handelsregister … Bl. 48 der FG-Akten) und Geschäftsführer der … (sog. Co-Président: s. Artikel 6 der …, Bl. 340f. der FG-Akten) und mit diesem gemeinsam verantwortlich für die Leitung der … Zu seinen Aufgaben gehörten auch die Unternehmensführung der … und die Wahrnehmung von Führungsaufgaben hinsichtlich einer weiteren Tochtergesellschaft, der … mit Sitz in … (im Folgenden: …), die aber in erster Linie der … wahrnahm. Die strategische Führung der … wurde von den Geschäftsführern gemeins...