rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das FA als Drittschuldner bei Wechsel der Zuständigkeit des FA, bei fehlender Abschrift der Unterschrift des Urkundsbeamten auf dem Ausfertigungsvermerk, Drittschuldnererklärung. Abrechnungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wirksamkeit eines dem FA als Drittschuldner bekannt gegebenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Pfändungsschuldner bei dem als Drittschuldner bezeichneten Finanzamt noch nicht geführt ist und der Schuldner aber bereits in den Zuständigkeitsbezirk des Drittschuldners verzogen ist, ohne dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die neue Anschrift des Schuldners enthält, wenn bereits eine der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden i.S. von § 26 S. 1 AO 1977 vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von den Umständen Kenntnis genommen hat, die die Zuständigkeit des Drittschuldners begründen.
2. Lässt die dem Drittschuldner zugestellte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erkennen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat, ist die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unwirksam.
3. Eine Drittschuldnererklärung ist nicht als Schuldanerkenntnis, sondern als tatsächliche Auskunft (sog. Wissenserklärung) anzusehen.
Normenkette
AO 1977 § 46 Abs. 1, 7, § 26 S. 1; ZPO § 166 Abs. 2; ZPO a.F. § 829 Abs. 1-3, §§ 845, 187, 168, 840 Abs. 1; BGB § 242
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Tatbestand
Die Klage betrifft die Frage, welche Anforderungen an die wirksame Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Finanzamt als Drittschuldner zu stellen sind.
Der Kläger besitzt gegen den Beigeladenen zu 1 eine titulierte Forderung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis. Hinsichtlich eines Teils der Forderung erwirkte der Kläger gegen den Beigeladenen zu 1 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Dezember 1998, mit dem der Anspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Einkommensteuerveranlagung 1997 gegen den Beklagten als Drittschuldner gepfändet und dem Kläger als Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde.
Als Anschrift des Beigeladenen zu 1 ist „…” angegeben, ein im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamts … liegender Wohnsitz. Die dem Beklagten am 4. Januar 1999 zugestellte Abschrift enthält die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Rechtspflegers, der den Beschluss erlassen hat. Handschriftlich ist hinzugefügt: „Ausgefertigt: Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle”; eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten oder ein Hinweis auf die Unterschrift fehlt. Statt des Siegels ist ein handschriftliches Kürzel angebracht, bei dem es sich nach Auskunft der Gerichtsvollzieherin im Schreiben vom 1. Februar 2000 um die Abkürzung „LS” für Landessiegel handelt. Im Anschluss an den Beschluss befindet sich die Forderungsaufstellung, auf deren Rückseite ist der unterschriebene und mit dem Siegel versehene Beglaubigungsvermerk der Gerichtsvollzieherin angebracht. Beschluss und Forderungsaufstellung sind mit einem Durchschlag der Zustellungsurkunde mit einem Siegel versehen zusammengeheftet. Mit Schreiben vom 7. Januar 1999 teilte der Beklagte dem Kläger zunächst mit, dass die Pfändung nicht anerkannt werde, weil er für die Veranlagung des Beigeladenen zu 1 örtlich nicht zuständig sei. Der Kläger ließ den Beklagten daraufhin wissen, dass der Beigeladene zu 1 im Laufe des Jahres 1998 nach „…” verzogen sei, wodurch die Zuständigkeit des Beklagten gegeben sei (Schreiben vom 18. Januar 1999). Unter dem 27. Januar 1999 gab der Beklagte daraufhin eine Drittschuldnererklärung ab.
Die Einkommensteuererklärung des Beigeladenen zu 1 für das Jahr 1997, die die neue Anschrift des Schuldners „…” enthielt, ging am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt … ein. Dieses gab die Akten mit Verfügung vom 21. Januar 1999 an den Beklagten ab; der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Aufnahme der Adressenänderung am 9. Februar 1999 veranlasst und die Akte am 18. Februar 1999 vom Teilbezirk des Beklagten übernommen wurde. Am 10. März 1999 erging der Einkommensteuerbescheid 1997 an den Beigeladenen zu 1. Der Erstattungsbetrag ist mit 35.914,05 DM beziffert. Teilbeträge in Höhe von 31.877,31 DM wurden am 16. März 1999 an den Beigeladenen zu 1 und in Höhe von 4.036,74 DM am 15. März 1999 an den Beigeladenen zu 2 überwiesen. Der Beigeladene zu 2 ist der Steuerberater des Beigeladenen zu 1. Er hatte am 11. Dezember 1998 beim Finanzamt … eine Abtretungsanzeige über den Einkommensteuererstattungsanspruch des Beigeladenen zu 1 aus der Veranlagung 1997 in Höhe von 15.000 DM eingereicht. Das Finanzamt … hatte Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung geäußert, worauf am 2. Februar 1999...