rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Namenswiedergabe des Rechtspflegers auf einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Finanzbehörde als Drittschuldner. Zuständigkeitswechsel
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Namenswiedergabe des Rechtspflegers in der dem FA übermittelten Abschrift eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist nicht zu beanstanden, wenn sie den vollständigen Namen des Rechtspflegers enthält, nicht in Klammern gesetzt ist und – insbesondere auch in Verbindung dem zugleich aufgedruckten Datum – keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Rechtspfleger den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss tatsächlich unterzeichnet und damit erlassen hat.
2. Bei Pfändung eines Erstattungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch zu entscheiden hat, als Drittschuldner i. S. d. § 829 ZPO. Für das Wirksamwerden eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommt es insofern auf die Zuständigkeit zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an.
3. Ein einmal wirksam gewordener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verliert seine Wirksamkeit nicht dadurch, dass die örtliche Zuständigkeit für die Veranlagung des Schuldners der gepfändeten Forderung auf ein anderes FA übergeht. Der Wechsel der Zuständigkeit bewirkt vielmehr, dass das zuständig gewordene FA das Steuerschuldverhältnis vom zuvor zuständig gewesenen FA übernimmt – einschließlich aller bestehenden Rechte und Pflichten; das zuständig gewordene FA gilt nunmehr als Drittschuldner des gepfändeten Anspruchs.
Normenkette
ZPO §§ 829, 192; AO §§ 26, 46 Abs. 1, 7
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Der Kläger, der zunächst im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts A wohnte, reichte bei diesem am 29. April 2016 seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 unter Angabe seiner dortigen Adresse ein. Bei der Prüfung der Erklärung stellte das Finanzamt fest, dass der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen war und gab den Steuerfall dorthin ab. Mit abgegeben wurde ein vor der Steuererklärung des Klägers eingegangener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem das Erstattungsguthaben aus der Einkommensteuerveranlagung für 2015 zu Gunsten einer Gläubigerin des Klägers für einen Schuldenbetrag von 25.000,– EUR gepfändet wurde. Als Drittschuldner waren das Finanzamt A sowie die B bezeichnet. Auf der letzten Seite des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses befand sich ein Vordruckkasten, der auf der linken Seite Platz für die Unterschrift des Rechtspflegers sowie auf der rechten Seite für einen Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle einräumte. Das Unterschriftsfeld des Rechtspflegers war ausgefüllt mit dem Abdruck eines Datumsstempels „24. März 2016” sowie mit einem Stempelabdruck „… Rechtspflegerin”. Das Feld für den Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle enthielt keine Eintragungen. In der Mitte zwischen beiden Unterschriftsfeldern war handschriftlich das zur Darstellung eines angebrachten Landessiegels übliche Kürzel „LS” eingetragen. Darunter befand sich der ebenfalls handschriftliche Eintrag „gez.” mit einer nicht lesbaren Namenswiedergabe. Unter dem Unterschriftskasten waren per Stempel ein Beglaubigungsvermerk des Gerichtsvollziehers sowie ein Landessiegel angebracht. Der Beglaubigungsvermerk war mit einer Unterschrift versehen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Abdruck des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in der Rechtsbehelfsakte des Beklagten verwiesen (dort Bl. 5 bis 12).
Aus der Einkommensteuerveranlagung des Klägers, die der Beklagte durchführte, ergaben sich Erstattungsbeträge über 7.643,– EUR Einkommensteuer und 400,56 EUR Solidaritätszuschlag. Nach Verrechnung mit Steuerforderungen verblieb ein Restguthaben über 7.185,63 EUR Einkommensteuer, das der Beklagte zusammen mit dem Guthaben für den Solidaritätszuschlag an die B überwies. Nachdem der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte, erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Abrechnungsbescheid, in dem die genannte Verwendung des Steuerguthabens für 2015 im Einzelnen dargestellt ist. Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.
Der Kläger trägt vor, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei unwirksam, weil weder die Rechtspflegerin den Beschluss noch die Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterzeichnet hätten. Hierzu hat er die Kopie des an ihn zugestellten Exemplars des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgelegt, das zusätzlich im Feld für den Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle einen Stempel trägt mit dem Inhalt „Ausgefertigt gez. Unterschrift als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LS”. In die Mitte zwischen den Feldern für die Unterschrift des Rechtspflegers und den Ausfertigungsvermerk ist auch hier der oben beschriebene handschriftliche Eintrag „LS gez” mit dem nicht lesbaren Namenszug eingefügt. Das Exemplar des Klägers trägt unter alledem ebenfalls einen Beglaubigungsvermerk des Geric...