Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreie Trinkgelder
Leitsatz (amtlich)
Freiwillige Zahlungen eines Klinikdirektors an eine Angestellte des Krankenhauses, die den Klinikdirektor bei der Durchführung von Vortragsveranstaltungen organisatorisch unterstützt hat, sind keine steuerfreien Trinkgelder i. S. d. § 3 Nr. 51 EStG.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 51
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei Zahlungen, die die Klägerin in den Streitjahren 2002 bis 2004 erhalten hat, um steuerfreie Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG handelt.
Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie war seit 1995 beim ...-Klinikum A angestellt. Sie arbeitete dort zunächst als Krankenschwester und später als Büroangestellte. Anfang des Jahres 2002 wurde sie der Abteilung "..." zugewiesen.
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg fest, dass die Klägerin von dem Klinikdirektor in den Streitjahren Zahlungen in Höhe von 650,00 € (2002), von 1.250,00 € (2003) und von 1.100,00 € (2004) erhalten hatte, und übersandte dem Beklagten eine entsprechende Prüfmitteilung. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 auf.
Die Klägerin legte am 30.04.2007 entsprechende Erklärungen vor, machte jedoch geltend, dass es sich bei den Zahlungen des Klinikdirektors um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG (Trinkgelder) handele. Sie habe in den Streitjahren für den Klinikdirektor, der seinerseits Angestellter des ...-Klinikums A gewesen sei, Büroarbeiten verrichtet. Zu ihren Aufgaben als Angestellte des Klinikums habe es auch gehört, den Klinikdirektor bei etwa 20 eintägigen Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr in technischer und (büro-)organisatorischer Hinsicht zu unterstützen. Diese Veranstaltungen habe der Klinikdirektor als freiberuflicher Dozent für niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte durchgeführt. Die Zahlungen habe sie als Anerkennung für ihren Einsatz bei den Fortbildungsveranstaltungen und für die zufriedenstellende Erledigung der angefallenen Hilfsarbeiten erhalten. Der Klinikdirektor sei nicht ihr Arbeitgeber gewesen und habe die Zahlungen freiwillig, ohne rechtliche oder vertragliche Verpflichtung geleistet.
Mit Bescheiden vom 26.06.2007 erfasste der Beklagte die jeweiligen Zahlungen gleichwohl als Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin vom 19.07.2007 wurde mit Entscheidung des Beklagten vom 18.02.2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 17.03.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die gesetzliche Regelung enthalte keine Definition des Begriffs "Dritter"; auch die Rechtsprechung habe die begriffliche Bestimmung dieses Tatbestandsmerkmals bislang offen gelassen. Doch führe die Auslegung nach der allgemeinen Verkehrsauffassung über die einfache Zahlenlehre dazu, dass Dritter eine Person sei, die bezogen auf das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis weder Erster noch Zweiter, also weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer sei. Dies treffe auf jede Person zu, die hinsichtlich des konkreten Arbeitsverhältnisses als Außenstehender angesehen werden müsse, im Streitfall also auch auf den Chefarzt. Dieser sei nicht nur als Arbeitnehmer des Krankenhauses tätig geworden, sondern daneben auch im eigenen Namen, als freiberuflicher Arzt und als freiberuflicher Dozent. In seinem Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, auf Räumlichkeiten, Betriebsvorrichtungen und Personal des Klinikums zurückzugreifen. Nach ihrer Kenntnis zahle er dafür an das Klinikum ein sogenanntes Nutzungsentgelt für Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Es könne somit keinem Zweifel unterliegen, dass das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Betriebsvorrichtungen sowie das Gestellen von Personal Dienstleistungen des Klinikums gegenüber dem Chefarzt seien und dass auf diese Weise ein kundenähnliches Dienstverhältnis begründet werde. Ein solches Rechtsverhältnis sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs das maßgebliche Auslegungskriterium für den normativen Begriff des "Dritten" in § 3 Nr. 51 EStG. Auch habe es sich bei den hier streitigen Zahlungen um freiwillige Zuwendungen gehandelt. Ein Arbeitsvertrag zwischen ihr und dem Chefarzt habe nicht bestanden; einen Liquidationspool habe es in diesem Fall nicht gegeben. Die streitigen Beträge seien unmittelbar von einem persönlichen Konto des Chefarztes und seiner Frau an sie überwiesen worden. Allein der Chefarzt habe darüber bestimmt, ob überhaupt Zahlungen geleistet werden sollten und, wenn ja, in welcher Höhe. Sie selbst habe überhaupt erst durch den Geldeingang auf ihrem Konto Kenntnis von einer freiwilligen Zuwendung bzw. der jeweiligen Höhe erhalten. Auch habe ihr der Chefarzt nicht für jede Fortbildungsveranstaltung eine Zuwendung als Anerkennungsprämie gezahlt. Im Übrigen sei bei der Auslegung des § 3 Nr. 51 EStG ...