Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldwerter Vorteil
Leitsatz (redaktionell)
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer verbilligt Anteile an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft, so richtet sich die Höhe des geldwerten Vorteils nach § 11 Abs. 2 BewG.
Normenkette
EStG § 19; BewG § 11 Abs 2; FGO § 69
Nachgehend
Tatbestand
I. Der Antragsteller ist seit dem 9. September 1996 Angestellter der Firma S-GmbH (GmbH). Das Stammkapital der GmbH betrug zunächst 400.000 DM. Im Laufe des Jahres 2003 kamen die Gesellschafter überein, dass der Antragsteller als einziger leitender Mitarbeiter enger an die GmbH gebunden werden sollte. In der Gesellschafterversammlung vom 17. November 2003 wurde deshalb beschlossen, den Antragsteller mit einem Anteil von nominell 10% an der GmbH zu beteiligen. Das Stammkapital der GmbH sollte zu diesem Zweck auf 230.000 EUR erhöht werden; der Anteil des Antragstellers an dem zu erhöhenden Stammkapital sollte dementsprechend 23.000 EUR betragen. Mit notariellen Vertrag vom 12./13. Februar 2004 wurden die Entscheidungen der Gesellschafter umgesetzt. Dabei übernahm der Antragsteller den für ihn bestimmten Geschäftsanteil – dem Willen der Beteiligten entsprechend – zum Nennwert von 23.000 EUR, von denen 15.000 EUR bisher noch nicht geleistet worden sind, da die GmbH diesen Betrag noch nicht eingefordert hat.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 erklärte der Antragsteller einen Brutto-Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 70.000 EUR. Mit Bescheid vom 12. Mai 2005 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer zunächst erklärungsgemäß mit 18.492 EUR fest.
Die Übernahme des Geschäftsanteils im Nennwert von 23.000 EUR wurde dem Antragsgegner im Anschluss an eine im März 2006 durchgeführte Betriebsprüfung durch das FA für Großbetriebsprüfung C bei der GmbH bekannt. Die Großbetriebsprüfung hatte den gemeinen Wert der Anteile auf der Basis des von der GmbH erwirtschafteten Ertrags in den Jahren 2001 bis 2003 in Anlehnung an § 11 Abs. 2 BewG mit 379.762 EUR ermittelt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
Der Antragsgegner gelangte im Anschluss an die Großbetriebsprüfung zu der Ansicht, dass die Übertragung des Geschäftsanteils auf den Antragsteller zum Nennwert seine Grundlage im Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten habe und dass der Differenzbetrag zwischen dem Nennwert der übertragenen Anteile (23.000 EUR) und ihrem gemeinen Wert (379.762 EUR), also weitere 356.762 EUR als Arbeitslohn zu versteuern seien. Mit dem vorliegend angefochtenen Änderungsbescheid vom 5. Oktober 2006 wurde die Einkommensteuer des Antragstellers auf der Grundlage von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 auf 179.035 EUR festgesetzt.
Nach Ansicht des Antragstellers darf der Umstand, dass ein Geschäftsanteil zum Nennwert ausgegeben wird, nicht dazu führen, dass die Teilhabe an evtl. vorhandenen stillen Reserven als Zufluss von Arbeitslohn steuerpflichtig wird, zumal er zu keinem Zeitpunkt Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. Der Geschäftsanteil sei ihm im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse angeboten worden, um ihn als einzigen leitenden Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. Dies würde dadurch bestätigt, dass dem Antragsteller auch eine Pensionszusage gemacht und eine Direktversicherung gewährt worden sei. Die Teilhabe an etwaigen stillen Reserven sei lediglich billigend in Kauf genommen worden. Der Anteilserwerb durch den Antragsteller stelle sich deshalb als ausschließlicher Vorgang auf der Vermögensebene dar. Zu einer Steuerpflicht könne es erst kommen, wenn der Anteil gemäß § 17 EStG veräußert oder die Beteiligung aufgegeben werde. Wäre die Ansicht des Antragsgegners richtig, hätte der Antragsteller innerhalb des gesamten Beschäftigungszeitraums von September 1996 bis Dezember 2003 mehr als die drei Altgesellschafter verdient. Denn einschließlich der an den Antragsteller in dieser Zeit gezahlten Gehälter hätte er Einkünfte in Höhe von 838.413 EUR bezogen, während die drei Altgesellschafter im gleichen Zeitraum durchschnittlich Einkünfte in Höhe von lediglich rd. 541.000 EUR bezogen hätten.
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides stelle darüber hinaus eine unbillige Härte für den Antragsteller dar. Die vom FA angenommenen 379.762 EUR seien dem Antragsteller nicht tatsächlich, sondern nur fiktiv zugeflossen. Der Antragsteller besitze weder weiteres Vermögen noch liquide Mittel, um die vom Antragsgegner berechnete Steuerschuld tilgen zu können. Deshalb müsse der Antragsteller bei einer Vollziehung der vom Antragsgegner berechneten Steuerschuld die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Der Antragsteller beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 5. Oktober 2006 von der Vollziehung auszusetzen.
Der Antragsgegner hält den angefochtenen Bescheid dagegen unter Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2005 VI B 30/04 (BFH/NV 2005, 884) und vom 17. Juni 2005 VI ...