Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck von § 6 EStG folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
2. Das zeitnah und in geschlossener Form zu führende Fahrtenbuch muss die betriebliche Verwendung des Fahrzeugs in einer schlüssigen Form belegen. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die betriebliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und ggf. auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grds. auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle aufzuführen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 a.F., S. 2
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen VIII B 54/16) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach der mündlichen Verhandlung noch um die Ordnungsmäßigkeit eines vom Kläger in den Streitjahren 2007 bis 2009 geführten Fahrtenbuchs.
Der Kläger ist als Sicherheitsfachkraft selbständig tätig. Im Betriebsvermögen des Klägers befanden sich in den Streitjahren zwei PKW. Im Jahr 2006 hatte der Kläger einen BMW 530 D mit dem amtlichen Kennzeichen 2 und im Jahr 2005 einen BMW 316 TD mit dem amtlichen Kennzeichen 1 angeschafft. Der BMW 316 wurde zum 01.08.2009 ins Privatvermögen überführt.
Der Kläger machte die Gesamtaufwendungen für den BMW 530 als Betriebsausgaben geltend. Zur Bestimmung des privaten Nutzungsanteils führte er ein Fahrtenbuch, wonach der Anteil der privaten Mitbenutzung 0,3 bis 8 % betrug.
Die für die Streitjahre beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß und die private Mitbenutzung des BMW 530 daher gem. § 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach der 1 %-Methode zu ermitteln sei. Die täglich aufgeführten Fahrten seien nicht einzeln eingetragen, mehrere Ziele würden in einer Eintragung miteinander verbunden, die Reiseziele seien nicht eindeutig bezeichnet und der Reisegrund sei nicht immer für alle Reiseziele dargestellt worden. Privatfahrten würden 2007 und 2009 nicht als eigene Fahrt, sondern in Verbindung mit betrieblichen Fahrten in einer Eintragung vermischt dargestellt. 2008 würden die Privatfahrten auch nicht einzeln, sondern am Jahresende in einer Summe eingetragen. Reiseziele würden ausschließlich durch Kürzel wie z.B. … angegeben. Eine Überprüfung der Angaben sei bei den vorliegenden Fahrtenbüchern nicht möglich, da sich bzgl. der Reiseziele die erforderlichen Angaben den Fahrtenbüchern nicht entnehmen ließen und Fahrstrecken daher nicht nachvollzogen werden könnten. Eine Dokumentation des Endes der betrieblichen Fahrt zugunsten einer Privatfahrt sei in allen drei Jahren des Prüfungszeitraums nicht gegeben. Aufgrund der Kürzel und der in einer Summe angegebenen gefahrenen Kilometer sei nach dem Fahrtenbuch nicht nachzuvollziehen, welcher Lebenssachverhalt den Fahrten zugrunde liege. Die gewählte Form der Führung des Fahrtenbuchs sei nicht geeignet, eine Überprüfung zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 10.12.2011 ergänzte der Kläger in einer ausführlichen Stellungnahme die von der Betriebsprüfung bemängelten und im Schreiben vom 11.11.2011 im Einzelnen aufgeführten Eintragungen seiner Fahrtenbücher. Auf den Inhalt der beiden Schreiben wird Bezug genommen.
Zur Bestimmung der privaten Mitbenutzung des BMW 316 wandte der Kläger die 1 %-Regelung an. Der PKW wurde als Betriebsvermögen behandelt. Die Gesamtaufwendungen wurden daher ebenfalls als Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Nachweis, dass es sich bei dem BMW 316 um notwendiges Betriebsvermögen handelt, sollte durch ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten von Oktober bis Dezember 2006 geführt werden. Danach ergab sich für diesen Zeitraum eine betriebliche Nutzung von 57 % (2.346 km betrieblich von insgesamt 4.137 km). Die betrieblich gefahrenen 2.346 km ergaben sich im Wesentlichen aus einer Fahrt nach Norddeutschland mit 1.036 km. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde in 2007 eine, in 2008 und in 2009 keine solche Fahrt durchgeführt. Die Betriebsprüfung gelangte daher zu der Auffassung, dass das für 2006 geführte Fahrtenbuch als nicht repräsentativ anzusehen und die mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung nicht glaubhaft sei. Die private Mitbenutzung des BMW 316 könne daher nicht über die 1 %-Methode ermittelt werden. Da der betriebliche Anteil nicht anderweitig glaubhaft gemacht worden sei, sei er mit 10 % zu schätzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 21.12.2011 verwiesen.
Der Beklagte än...