Rn. 430
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der StPfl kann den geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung zu privaten Zwecken einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG mit den auf diese Fahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Aufwendungen ermitteln.
Die Bewertung des Nutzungsvorteils iRd § 8 EStG auf der Grundlage der Gesamtkosten des ArbG erscheint allerdings systemwidrig, da sich der geldwerte Vorteil (für den ArbN) grundsätzlich nicht danach bemisst, was der den Vorteil Gewährende (der ArbG) dafür aufgewandt hat. Die Bewertung erfolgt dadurch, dass zunächst die vom ArbG getragenen Gesamtkosten des Kfz durch Belege nachgewiesen und anschließend im Verhältnis der privaten Fahrten sowie den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 3 EStG zu den übrigen Fahrten aufgeteilt werden (R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 1, 2 LStR 2023). Dazu bedarf es des Nachweises durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.
Rn. 431
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Führt der StPfl, dem mehrere betriebliche Kfz zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, nur für einzelne der Fahrzeuge ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen; vgl BFH v 03.08.2000, III R 2/00, BStBl II 2001, 332; BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 39. Nur für die anderen Fahrzeuge, für die kein Fahrtenbuch geführt worden ist, verbleibt es bei der Ermittlung des Nutzungswerts nach der 1 %-Methode.
Rn. 432
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die sog Escape-Klausel eröffnet die Möglichkeit, unzutreffende Ergebnisse des Pauschalierungsverfahrens nach § 8 Abs 2 S 2 und 3 EStG durch eine individuelle Kostenermittlung zu vermeiden (vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 100 (Februar 2021); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 119 (März 2022)). Die Bewertung des Nutzungsvorteils mit den anteiligen Kosten kann steuerlich günstig sein bei einem Kfz mit hohem Listenpreis, geringer Privatnutzung des Kfz, bei einer geringen Anzahl von Fahrten des ArbN zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und vielen Dienstfahrten oder auch bei Zuzahlungen des ArbN (vgl Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 50 (41. Aufl)).
Rn. 433
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Vom ArbN gezahlte Nutzungsentgelte mindern den nach § 8 Abs 2 S 4 EStG ermittelten Nutzungswert unabhängig davon, ob sie pauschal oder nach dem Umfang der Nutzung bemessen sind (R 8.1 Abs 9 Nr 4 S 1 und 2 LStR 2023; vgl dazu im Einzelnen BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022 Rz 53, 54).
Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom ArbN selbst getragene individuelle Kfz-Kosten nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 17 Hs 1 LStR 2023). Die FinVerw beanstandet allerdings nicht, wenn diese Kosten in die Gesamtkosten einbezogen werden und zudem als Nutzungsentgelt den Nutzungswert mindern, R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 17 LStR 2023.
Rn. 434
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Zuschüsse zu den AK des Kfz, die der ArbN an den ArbG oder auf dessen Veranlassung an einen Dritten im abgekürzten Zahlungsweg leistet, können im Jahr der Zahlung und auch in den darauf folgenden Kj auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden, R 8.1 Abs 9 Nr 4 S 3 LStR 2023; BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 66, 67; BFH v 16.12.2020, VI R 19/18, BStBl II 2021, 761. Das ist bei der Ermittlung des Nutzungswerts nach den tatsächlichen Kosten jedoch nur dann möglich, wenn die für die AfA-Ermittlung maßgebenden AK nicht um die Zuschüsse gemindert worden sind (R 8.1 Abs 9 Nr 4a S 4 LStR 2023).
Rn. 435
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Gesamtkosten ergeben sich nach R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 8 LStR 2023, BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 32 aus der Summe der Nettoaufwendungen zzgl der tatsächlich angefallenen USt; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 101 (Februar 2021). Zu den Gesamtkosten gehören nur solche Kosten, die dazu bestimmt sind, unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz zu dienen und im Zusammenhang mit seiner Nutzung typischerweise entstehen, R 8.1 Abs 9 Nr 2 S 9 LStR 2023, BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232, Rz 32. Dazu gehören
- Betriebsstoffkosten,
- Wartungs- und Reparaturkosten,
- Kfz-Steuer,
- Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
- Leasing- und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA), allerdings nur solche, die beim ArbG im Streitjahr tatsächlich als wirtschaftlicher Aufwand angefallen sind (BFH v 03.09.2015, VI R 27/14, BStBl II 2016, 174),
- Garagen-/Stellplatzmiete (BFH v 14.09.2005, VI R 37/03, BStBl II 2006, 72),
- Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen,
- Aufwendungen für die Wagenpflege/-wäsche sowie
- der nicht nach § 3 Nr 46 EStG steuerfreie Ladestrom (BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232, Rz 32.
- AfA sind ausgehend von einer achtjährigen Nutzungsdauer, BFH v 29.03.2005, IX B 174/03, BStBl II 2006, 368; BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232, Rz 34, stets in die Gesamtkosten einzubeziehen; dabei sind die tatsächlichen AK oder HK einschließlich der USt zugrunde ...