Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltungswirkung des Steuerabzugs
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Ausschluss der Abgeltungswirkung eines Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG ist bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung und nicht auf die Verhältnisse während der Tätigkeit zu beziehen.
2) Die Frage, inwieweit es für die Anwendung des Ausschlusstatbestandes der Abgeltungswirkung gemäß § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG ausreichend ist, dass das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte in zwei aufeinander folgenden und damit unterschiedlichen Besteuerungszeiträumen gegeben sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden und damit ungeklärt.
Normenkette
EStG § 50 Abs. 5, 5 Sätze 1, 3, 3 Nr. 1, § 50a Abs. 4
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der im Streitjahr vorgenommene Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hinsichtlich der von der Klägerin für ihre Tätigkeit als Fernsehmoderatorin bezogenen Vergütung die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 5 S. 1 EStG entfaltet.
… Ihren Gewinn ermittelt die Klägerin dabei im Wege der Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
Am 22.08.1991 schloss sie mit der … GmbH (Fernsehsender) in … eine Vereinbarung, …
Das Honorar für das Jahr 1992 sollte vereinbarungsgemäß insgesamt am 30.04.1993 fällig sein. …. Mit Datum vom 06.05.1993 übersandte die Firma A. der Klägerin einen Verrechnungsscheck über … DM. Dabei behielt die Firma A..die Abzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG i.H.v. 15 % = … DM von dem an die Klägerin zu zahlenden Honorar ein und führte diese an das zuständige Finanzamt …, den Beklagten, ab.
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, hatte die Klägerin bis zum 31.12.1992 ihren Wohnsitz in …, …. Ab dem 01.01.1993 war die Klägerin unstreitig in X. wohnhaft …
Auf Grund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Köln I vom 04.09.1996 wurden diese Vorgänge zunächst dem Finanzamt … mitgeteilt. Mit Schreiben vom 22.10.1996 an die … Steuerberatungs GmbH als die von der Klägerin benannte Steuerberatungsgesellschaft und Empfangsbevollmächtigte forderte daraufhin das Finanzamt … die Klägerin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht für das Jahr 1993 auf. Dabei wies das Finanzamt … darauf hin, dass bislang gemäß § 50 a Abs. 4 EStG 15 % Abzugsteuer einbehalten worden seien. Grundsätzlich komme dieser Abzugsteuer Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 5 S. 1 EStG zu. Keine Abgeltungswirkung habe die Abzugsteuer jedoch dann, wenn die zu besteuernden Einnahmen Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes gemäß § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG seien. Zwar habe die Klägerin in 1993 keine inländische feste Einrichtung im Sinne eines Büros gehabt. Während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht, also auch während der Tätigkeit für die Firma A. in 1992, sei davon auszugehen, dass eine solche inländische feste Einrichtung bestanden habe, und zwar im Zweifel jedenfalls am Wohnsitz der Klägerin. Aus diesem Grunde habe der Steuerabzug keine Abgeltungswirkung besessen und sei die Klägerin daher folglich mit ihren Einkünften zu veranlagen.
Da die Klägerin eine Einkommensteuererklärung für 1993 nicht einreichte, weil ihrer Meinung nach durch die vorgenommene Abzugsbesteuerung nach § 50 a EStG die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 5 S. 1 EStG gegeben sei, erließ der Beklagte nach zwischenzeitlicher Aktenabgabe durch das Finanzamt … am 17.12.1997 einen Einkommensteuerbescheid für 1993, in dem er die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Klägerin mit … DM ansetzte. Nach Abzug des Sonderfreibetrages von 864 DM ergab sich sodann ein nach der Grundtabelle zu versteuerndes Einkommen i.H.v. … DM. Auf die nach dieser Bemessungsgrundlage ermittelte Einkommensteuer i.H.v. … DM rechnete der Beklagte sodann Kapitalertragssteuer i.H.v. … DM an und setzte insoweit einen verbleibenden Einkommensteuerbetrag i.H.v. … DM fest. Bei dem anzurechnenden Betrag ging der Beklagte davon aus, dass hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug i.H.v. … DM noch 7 % Umsatzsteuer gemäß der sogenannten Nullregelung i.H.v. … DM hinzuzurechnen seien und mithin von dem Gesamtbetrag i.H.v. … DM der Steuerabzug i.H.v. … DM vorzunehmen sei.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 07.01.1999 als unbegründet zurückwies. Dabei stellte der Beklagte im Wesentlichen und maßgeblich darauf ab, dass die Klägerin im Streitjahr 1993 zwar keine inländische feste Einrichtung, z.B. in Form eines Büros oder ähnlichem, unterhalten habe. Die Klägerin habe jedoch in der Zeit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht, also auch während der Tätigkeit für die Firma A. in 1992 zumindest in den Räumen der Firma T GmbH … Straße in L eine derartige Einrichtung unterhalten. Im Zweifel sei jedoch ihr Wohnsitz als eine derartige inländische feste Einrichtung anzusehen. ...