Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Die verbleibenden Einkünfte und Bezüge eines Kindes i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind in vollem Umfang um Unterhaltsleistungen an dessen Kind unter Berücksichtigung des für dieses gezahlten Kindergeldes zu vermindern, wenn die Ehefrau des Kindes über keinerlei Einkünfte verfügt (entgegen DA-FamEStG Nr. 63.4.1.1. Abs. 2 Satz 4)
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, Abs. 6 Sätze 1-2; DA-FamEStG Nr. 63.4.1.1. Abs. 2 S. 4; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern (Kl.) für den verheirateten Sohn, der seinerseits Vater ist, die Freibeträge gem. § 32 Abs. 6 EStG zustehen.
Die Kl. sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie bezogen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung (VuV). Im Streitjahr bezogen sie für die am 30.01.1986 geborene Tochter G Kindergeld (Kg) i. H. v. 1.848,00 EUR und für den am 17.12.1980 geborenen Sohn P ebenfalls 1.848,00 EUR. Der Sohn P ist seinerseits verheiratet seit dem 30.12.2002 und hat den am 31.05.2003 geborenen Sohn N-. Für diesen bezog der Sohn P im Streitjahr ebenfalls Kg i. H. v. 1.848,00 EUR. Daneben erzielte dieser Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v. brutto 18.100,00 EUR. Nach Abzug der Werbungskosten (Wk) verblieb ein Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 12.326,00 EUR. Auf den ESt-Bescheid 2004 des Finanzamts Steinfurt vom 22.04.2005, der sich in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet, wird verwiesen. Die Ehefrau des Sohnes P hatte keine eigenen Einkünfte. Die Kl. unterstützten ihren Sohn P mit monatlichen Zahlungen i. H. v. 650,00 EUR.
In ihrer ESt-Erklärung für 2004 beantragten die Kl. u. a. die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages und eines Freibetrags zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes. Im Rahmen der Veranlagung nahm der Bearbeiter des Beklagten (Bekl.) mit den Kl. Kontakt auf und teilte mit, dass die Freibeträge aufgrund der eigenen Einkünfte des Sohnes P nicht gewährt werden könnten. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er, dass die Kl. das Kg wegen der Einkünfte des Sohnes zurückzahlen müssten. Er änderte somit auf der Anlage „Kind” für P die Rubrik Anspruch auf Kg oder vergleichbare Leistung für 2004 von 1.848,00 EUR auf 0,00 EUR. Gleichzeitig änderte er bei den außergewöhnlichen Belastungen den Eingabebogen und gab in der Rubrik „Unterhalt für bedürftige Personen” P an. Bei den eigenen Einnahmen der unterhaltenen Person trug er 18.100,00 EUR, bei den Wk 5.774,00 EUR und bei den tatsächlichen Unterhaltsleistungen 7.800,00 EUR ein.
Mit Bescheid vom 12.05.2005 wurde die ESt der Kl. auf 21.148,00 EUR festgesetzt. Dabei wurde ein Freibetrag für die Tochter G i. H. v. 5.808,00 EUR berücksichtigt und bei der Berechnung der ESt das gezahlte Kg i. H.v. 1.848,00 EUR hinzugerechnet. Für den Sohn P wurden weder Freibeträge noch außergewöhnliche Belastungen noch das gezahlte Kg berücksichtigt. In den Erläuterungen zu dem Bescheid hieß es wörtlich. „Ihre Unterhaltsleistungen wurden wegen der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Personen nicht berücksichtigt.”
Gegen diesen Bescheid haben die Kl. mit Schreiben vom 25.05.2005 Einspruch eingelegt. Zur Begründung haben sie mit Schriftsatz vom 18.08.2005 ausgeführt, dass zu Unrecht für den Sohn P kein Kinderfreibetrag und kein Ausbildungsfreibetrag berücksichtigt worden seien. Die eigenen Einkünfte des Sohnes Philipp reduzierten sich noch um besondere Ausbildungskosten, so dass der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG unterschritten werde. Eine Aufstellung zu den besonderen Ausbildungskosten werde kurzfristig nachgereicht. Da dem Bearbeiter des Bekl. in der Rechtsbehelfsstelle die Begründung nicht rechtzeitig zugeleitet wurde, wies er mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.08.2005 den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsbegründung ging er dabei nicht ein.
Mit Schreiben vom 21.09.2005 haben die Kl. hiergegen Klage eingereicht. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass nach der Berechnung des Bekl. der Sohn P unter Abzug der Sozialversicherungsbeträge und der Wk eigene Einkünfte i. H. v. 10.568,00 EUR habe. Insoweit werde auch der Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 EStG i. H. v. 7.680,00 EUR überstiegen. Dieser Grenzbetrag sei jedoch im vorliegenden Fall nicht ausreichend, da der Sohn P eine eigene Familie habe und Frau und Kind unterhalten müsse. Insofern müsse im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 32 Abs. 4 EStG wegen dieser Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehegatten und Kindern ein höherer Grenzbetrag angesetzt werden. Die Konsequenz sei, dass die eigenen Einkünfte des Sohnes P den Grenzbetrag nicht übersteigen würden. Eine Nichtberücksichtigung wäre ein Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz.
Die Kl. tragen ergänzend vor, dass bei der Ermittlung der Ei...