Der Arbeitslohn, den ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer aus seiner Tätigkeit erzielt, kann grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat Deutschland besteuert werden.[1] Deutschland hat also ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Ausnahme: Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit jedoch in Finnland aus, kann der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Finnland besteuert werden.[2] In diesem Fall stellt Deutschland den Arbeitslohn von der Besteuerung frei.[3]

Rückausnahme: Besteuerung im Wohnsitzstaat

Trotz Ausübung der Tätigkeit in Finnland gilt dies jedoch nicht, wenn

  • der Arbeitnehmer sich in Finnland insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Kalenderjahres beginnt oder endet, aufhält und
  • der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in Finnland ansässig ist, und
  • der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte getragen wird, die der Arbeitgeber in Finnland hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann nur Deutschland als Wohnsitzstaat den Arbeitslohn besteuern.[4] Deutschland hat dann wieder ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht.

Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird der Arbeitslohn aus der Ausübung der Tätigkeit in Finnland in Deutschland also besteuert oder steuerfrei gestellt.

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